288  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  9.  Abschnitt:  Ansiedelungen  und

Nicht  jeder  ländliche  Besitz  ist  ein  Landgut;  letzteres  muß  eine
selbständige  Ackernahrung,  ein  landwirtschaftlicher  Betrieb  sein,  groß
genug,  das  wirtschaftliche  Leben  des  Besitzers  ganz  oder  doch  zum  größten
Teile  auszufüllen.

Erk.  v.  27.  IX.  06:  Wenn  es  sich  um  die  einmalige  Teilung
zwischen  gesetzlichen  Erben  oder  um  die  einmalige  Überlaffung  im
Wege  der  Teilung  seitens  der  Eltern  an  ihre  Kinder  handelt,  so  ist
zwar  nach  §  13b  Abs.  4  die  von  dem  Regierungspräsidenten  nach
Abs.  1  zu  erteilende  Bescheinigung  nicht  erforderlich,  die  Notwendigkeit
der  Ansiedelungsgenehmigung  bleibt  dagegen  unberührt.

In  dem  Erk.  v.  30.  XI.  05  (OBG.  48  387)  heißt  es:  Ein  der
Ansiedelungsgenehmigung  nicht  bedürfender  Ersatzbau  liegt  nur  vor,
wenn  an  Stelle  eines  bestehenden  Wohnhauses  alsbald  ein  anderes
errichtet  wird,  welches  dem  früheren  wirtschaftlich  im  wesentlichen
gleich  steht.  Bestand  z.  B.  früher  ein  einfacher  Holzbau,  während
nunmehr  ein  massives,  größeres  Haus  an  anderer  Stelle  errichtet  werden
soll,  nachdem  der  Holzbau  schon  vor  längerer  Zeit  abgebrochen  worden,
so  fehlt  es  an  einem  Zusammenhange  mit  dem  früheren  Gebäude.

In  dem  Erk.  v.  11.  XII.  05  (OVG.  48  392)  wird  ausgesprochen:
Das  Recht,  Einspruch  zu  erheben,  kann  nur  auf  die  in  den  §§  15  und
15  b  namhaft  gemachten  Gründe  gestützt  werden,  nicht  auf  solche,  die
die  Behörde  von  Amts  wegen  zu  berücksichtigen  hat.  Hat  die  Klage
Erfolg,  so  ist  der  Bescheid  lediglich  außer  Kraft  zu  setzen,  nicht  die
Genehmigung  auszusprechen.  Hatte  der  Bescheid  die  Erteilung  einer
Ansiedelungsgenehmigung  nicht  für  erforderlich  erachtet,  so  hat  nach
Aufhebung  des  Bescheides  der  Kreisausschuß  im  Beschlußverfahren  weiter
zu  verfahren  und  zu  erörtern,  ob  Versagungsgründe  vorliegen.

Das  Erk.  v.  29.  III.  06  (OVG.  48  402)  spricht  aus:  Der  Beschluß
  eines  Kreisausschusses,  durch  den  auf  Grund  des  §  13  G.  v.
10.  VIII.  O4  eine  Ansiedelungsgenehmigung  schlechthin  erteilt  wird,  ist
im  Sinne  des  §  126  LVG.  endgültig  und  kann  von  dem  Vorsitzenden
durch  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  angefochten  werden.  (Hat
die  Ortspolizeibehörde  die  Genehmigung  erteilt,  so  kann  sie  die  Genehmigung
  später  widerrufen,  und  dagegen  finden  die  Rechtsmittel,  wie
gegen  die  Versagung  statt).

In  dem  Erk.  v.  26.  IV.  06  (OG.  48  404)  wird  gesagt:  Für  die
zusammenhängende  Bebauung  einer  Ortschaft  kommen  nicht  nur
die  Wohngebäude,  sondern  auch  die  Wirtschaftsgebäude  in  Betracht,  und
eine  ländliche  Ortschaft  gilt  auch  dann  als  im  Zusammenhange  gebaut,
wenn  sich  zwischen  den  einzelnen  Gebäuden  unbebaute,  als  Hof  und
Gärten  dienende  Flächen  befinden.  Als  ländliche  Stellen  sind  nicht
anzusehen  Wohnhäuser  für  Industriearbeiter,  auch  wenn  sie  mit
etwas  Land  ausgestattet  sind  (Anw.  v.  28.  XII.  O4  MBl.  05  2).