Kolonien.  Errichtung  von  Feuerstellen  in  der  Nähe  von  Waldungen.  289

Erk.  v.  5.  X.  05  (OVG.  48  408):  Durch  den  §  13a  G.  v.  10.  VIII.  04
ist  nur  die  Schaffung  neuer  Wohnstellen  infolge  oder  bei  der  Umwendung
  eines  Landguts  in  mehrere  ländliche  Stellen  gemeint,  nicht
die  Einrichtung  eines  bereits  auf  dem  Gute  vorhandenen  Wohnhauses,
  z.  B.  eines  Insthauses  für  die  besonderen  Zwecke  einer  neuen
ländlichen  Stelle.

Im  §  13  Abs.  2  G.  v.  10.  VIII.  04  ist  unter  einem  „bereits  bebauten
  Grundstücke“  nicht  jede  einzelne  im  Kataster  oder  Grundbuche  besonders
  bezeichnete  Parzelle  gemeint,  sondern  jedes  bebaute  Grundstück
  in  seiner  wirtschaftlichen  Begrenzung  als  Baugrundstück,  also
z.  B.  ein  Gehöft.  Man  kann  nicht  ein  ganzes  Gut  als  ein  bebautes
Grundstück  ansehen,  weil  darauf  ein  Wohnhaus  und  einige  Gebäude
stehen  (Erk.  v.  1.  XI.  O6  O#G.  50  226).  Ein  der  Ansiedelungsgenehmigung
  nicht  bedürfender  Ersatzbau  liegt  vor,  wenn  zwar  nicht
genau  auf  derselben  Stelle,  aber  auf  demselben  Grundstücke  und  in  der
Nähe  des  bisherigen  Bauplatzes  statt  eines  bestehenden  Wohnhauses  ein
anderes  errichtet  wird,  das  nicht  erheblich  größer  ist.

Wird  für  eine  Ansiedelung,  die  polizeilich  nicht  genehmigt  worden,
der  Antrag  später  wie  derholt,  so  darf  ihn  die  Polizei  nicht  lediglich
deshalb  ablehnen,  weil  der  frühere  Antrag  rechtskräftig  abgewiesen  ist
(Erk.  v.  21.  IX.  81  u.  1.  III.  82  —  O.  8  352  u.  349;  vgl.  S.  117  ff.
dieses  Handbuchs).  Es  kommt  vielfach  vor,  daß  ein  Wohnhaus,  für  das
eine  Ansiedelungsgenehmigung  erforderlich  war,  ohne  diese  erbaut  worden.
In  diesem  Falle  darf  die  Polizei  verfügen,  daß  die  Ansiedelungsgenehmigung
  binnen  gewisser  Frist  nachzubringen  oder  die  besonderen
Einrichtungen  zu  Wohnzwecken  zu  beseitigen  seien  (OVG.  23  355,  35  390).
Die  Wegnahme  des  ganzen  Gebäudes  darf  die  Polizei  nicht  fordern.
Lehnt  die  Baupolizei  die  Erteilung  der  Baugenehmigung  ab,  weil  die
Ansiedelungsgenehmigung  nicht  erteilt  sei,  so  hat  im  entstehenden  Verwaltungsstreitverfahren
  der  Richter  darüber  zu  befinden,  ob  einc  Ansiedelung
  vorliegt  und  die  Genehmigung  dazu  erforderlich  ist.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  dreht  sich  bei  Einsprüchen  lediglich
um  die  vorgebrachten  Einwendungen;  andere  Versagungsgründe  dürfen  in
dem  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  geltend  gemacht  werden,  weil  es  sich
nur  darum  handelt,  ob  der  Bescheid  nach  damaliger  Lage  der  Sache
rechtswidrig  war.  Nicht  geltend  gemachte  Versagungsgründe  können  aber
bei  der  Polizei  vorgebracht  werden,  wenn  der  die  Ansiedelung  gewährende
Bescheid  vom  Verwaltungsrichter  aufgehoben  und  das  Verfahren  bei  der
Polizei  (dem  Kreisausschusse)  fortgesetzt  wird.  Die  bereits  im  Einspruche
geltend  gemachten  Versagungsgründe  dürfen  aber  im  Verwaltungsstreitverfahren
  durch  neue  Tatsachen  unterstützt  werden.

Zahlreiche  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  lassen  sich
über  die  Begriffe  „Wohnhaus“,  „jederzeit  offener  Weg“,  „Zugänglichkeit“,