290  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  9.  Abschnitt:  Ansiedelungen  und

„außerhalb  einer  Ortschaft",  „benachbartes  Grundstück“,  „angrenzender
Bezirk“,  „Gefährdung“,  „Nutzungs=  und  Gebrauchsberechtigter“  usw.,
14,  15,  16)  aus,  siehe  Kunze-Kautz  2  220  ff.  Hervorgehoben  soll  hier
nur  werden,  daß  auch  der  Jagdpächter  als  Nutzungsberechtigter  zur  Einlegung
  des  Einspruches  berechtigt  ist.  Eine  bloße  Störung  der  Ruhe  des
Wildes  fällt  allerdings  nicht  unter  die  Gefährdung  der  Jagdnutzung
(O##G.  24  40  u.  50  219,  221).  Ebensowenig  die  Besorgnis,  daß  ein
Wasserlauf  werde  verunreinigt  werden.  Die  Anfiedelung  soll  darin  nicht
anders  stehen,  als  jeder  Anbau  innerhalb  einer  geschlossenen  Ortschaft.

Das  G.  v.  25.  VIII.  76  stellt  den  Begriff  der  Kolonie  auf.  Das
G.  v.  10.  VIII.  04  regelt  die  Materie  in  anderer  Weise  und  bestimmt
in  §  17:

Ist  anzunehmen,  daß  infolge  der  Anfiedelung  eine  Anderung
oder  Neuordnung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Schulverhältnisse
erforderlich  wird,  so  sind  die  beteiligten  Gemeinde-(Guts=  vorsteher
und  die  Vorstände  der  beteiligten  Kirchen=  und  Schulgemeinden
(Schulverbände,  Schulsozietäten  usw.)  von  dem  Antrage  mit  dem  Eröffnen
  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß  sie  binnen  einer  Ausschlußfrift  von
21  Tagen  bei  der  Genehmigungsbehörde  die  Festsetzung  besonderer
Leistungen  des  Antragstellers  für  den  Zweck  dieser  Anderung  oder
Neuordnung  beantragen  können.  —  —  Die  Behäörde  kann  die  Leistung
in  ihrem  Bescheide  festsetzen  oder  einem  besonderen  Bescheide  vorbehalten.


Wenn  für  die  Anfiedelung  im  öffentlichen  Interesse  Anlagen
E  17a)  erforderlich  sind,  so  können  dem  Antragsteller  diese  Anlagen  auferlegt
  werden.

Gegen  diese  Festsetzungen  (58  17,  17a)  steht  dem  Antragsteller
innerhalb  zweier  Wochen  nur  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  und
die  weitere  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  offen.  Das  Beschwerdeverfahren
  ist  vorab  zu  erledigen,  ehe  das  Verwaltungsstreitverfahren
durchgeführt  wird  (§  18  Abs.  5).  Eine  Nachprüfung  der  nach  den  §§  17,
17  getroffenen  Festsetzungen  findet  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht
stait  (Abs.  6).

Das  Recht,  die  Ansiedelungsgenehmigung  zu  beantragen,  ist
nur  dem  gegeben,  der  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten
Ortschaft  ein  Wohnhaus  errichten  will  ((6  13  G.  v.  10.  VIII.  04).
Deshalb  ist  der  zum  Antrage  nicht  berechtigt,  der  gar  nicht  die  Absicht
  hat,  ein  Wohnhaus  herzustellen,  sondern  der  nur  für  das  Verfahren
als  Anfsiedler  vorgeschoben  wird.  Ob  die  Voraussetzungen  für  den
Antrag  vorliegen,  hat  das  Revisionsgericht  selbständig  zu  prüfen  (Erk.  v.
14.  III.  07  OVBG.  50  222).  Es  ist  aber  nicht  notwendig,  daß  der  Antragsteller
  schon  Eigentümer  des  Grundstücks  ist.

Ein  Grundbesitzer  hatte  die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer