Kolonien.  Errichtung  von  Feuerstellen  in  der  Nähe  von  Waldungen.  291

Anfiedelung  beantragt.  Während  des  Verwaltungsstreitverfahrens  veräußerte
  er  das  Grundstück.  Das  O  .  44  409  erklärte  den  Antrag  als
in  der  Hauptsache  erledigt  und  legte  die  Kosten  dem  Einsprechenden  auf.
Es  führte  aus:  „Der  neue  Eigentümer  kann  in  das  Verfahren  nicht  eintreten,
  er  muß  von  neuem  die  Genehmigung  selbst  nachsuchen,  weil
unter  den  Tatsachen,  die  vor  der  Erteilung  zu  prüfen  sind,  neben  den
Eigenschaften  des  Grundstücks  auch  die  des  Ansiedelungsunternehmers
  von  wesentlicher  Bedeutung  sein  können.  Hinsichtlich  des  neuen
Erwerbers  muß  zur  Erhebung  der  Einsprüche  Gelegenheit  durch  die  Be.
kanntmachung  gegeben  werden“  (ogl.  auch  OV  G.  50  222).  Vielfach  wird
die  Klage  vom  Antragsteller  erhoben,  ohne  daß  die  Einsprechenden  oder
die  Polizei  ausdrücklich  als  Beklagte  benannt  sind;  sie  sind  indessen
stets  als  Partei  zuzuziehen  (Erk.  v.  28.  IX.  05  —  IV  1274  —  Kunze-Kautz
  Erg.  06  173).

Ist  eine  Ansiedelungsgenehmigung  beantragt  worden,  so  ist  sie  nach
den  Vorschriften  des  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Verfügung  geltenden
Rechis  zu  beurteilen  (Erk.  v.  13.  VI.  77  O#.  2  377  u.  v.  2.  X.  05
OBG.  48  385).  Wird  die  Verfügung  im  Verwaltungsstreitverfahren
aufgehoben  und  ist  inzwischen  ein  anderes  Gesetz  erlassen,  so  erfolgt  die
weitere  Behandlung  danach;  daran  ändert  nichts,  daß  der  Antrag  unter
der  Herrschaft  des  allen  Gesetzes  gestellt  war;  die  Stellung  des  Antrags
begründet  kein  Recht,  daß  der  Antrag  nach  früherem  Rechte  beurteilt
werde  (OBG.  4  388).  «

Auf  Anfiedelungen,  die  durch  Rentengutsbildung  unter  Vermittelung
  der  Generalkommission  nach  dem  G.  v.  7.  VII.  91  entstehen,
finden  die  §8  13  bis  16,  176,  19,  20  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  die  Genehmigungsbehörde  die  Generalkommission  ist.  In  diesem  Falle
treten  gemäß  Art.  III  G.  v.  10.  VIII.  04  andere  Vorschriften  in  Kraft.

Uber  die  für  die  neuen  Provinzen  erlassenen  Ansiedelungsgesetze
s.  Kunze-Kautz  2  238.

Wer  in  der  Umgebung  einer  mindestens  100  Hektar  großen
Waldung  innerhalb  einer  Entfernung  von  75  m  eine  Feuerstelle  errichten
  will,  bedarf  dazu  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.
Vor  der  Aushändigung  der  Genehmigung  darf  die  Bauerlaubnis  nicht
erteilt  werden.  Die  Genehmigung  kann  versagt  oder  an  Bedingungen,
die  die  Verhütung  von  Feuersgefahr  bezwecken,  geknüpft  werden,  sofern
eine  Feuersgefahr  für  den  Wald  zu  besorgen  ist  (E#  47,  48  Feld-  und
Forst  golG.  v.  1.  IV.  80).  Soll  die  Feuerstelle  innerhalb  einer  im
Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  errichtet  werden,  so  darf  die  Genehmigung
  nicht  versagt  werden.  Die  Polizei  kann  aber  Sicherheitsbedingungen
  der  Genehmigung  beifügen.  Im  übrigen  lehnt  sich  das  Verfahren
an  dasjenige  an,  das  bei  Anlegung  einer  Anfiedelung  vorgeschrieben  ist.
Im  G.  v.  10.  VIII.  04  (Art.  II)  ist  der  Abs.  2  des  §  52  G.  v.  1.  IV.  80