292  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

aufgehoben  worden.  Die  Polizei  teilt  den  Antrag  dem  Waldeigentümer
mit,  der  innerhalb  14  Tagen  Einspruch  erheben  kann.  Die  Behörde  faßt
einen  Bescheid,  gegen  den  der  Waldeigentümer  und  der  Antragsteller  Klage
beim  Kreisausschusse  binnen  zwei  Wochen  erheben  können.  Wer  Klage
erhebt,  ist  Kläger.  Hat  der  Antragsteller  Klage  erhoben,  ist  Beklagter  der
Waldeigentümer,  sofern  er  Einspruch  erhoben,  und  zugleich  die  Polizeibehörde,
letztere  allein,  wenn  sie  ohne  Erhebung  eines  Einspruchs  den  Antrag  abgelehnt
hat.  Die  Zuziehung  als  Beigeladene  ersetzt  die  Parteirolle  nicht.  Ist  der
Waldeigentümer  oder  die  Polizei  versehentlich  als  Partei  von  dem  Instanzrichter
  nicht  zugezogen  worden,  so  steht  dennoch  beiden  die  Einlegung  von
Rechtsmitteln  zu  (Erk.  v.  23.  X.  95  OBG.  28  417).  Hat  der  Landrat  oder
die  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises  den  Bescheid  erlassen,  ist  der  Bezirksausschuß
  für  die  Entscheidung  zuständig.

Zehnter  Abschnitt.

Vereinsrecht.

Die  wesentlichen  gesetzlichen  Grundlagen  finden  sich  in  der  Preuß.  Verfassungsurkunde
  (der  Verwaltungsrichter  hat  aber  nicht  zu  prüfen,  ob  die
nachfolgend  genannten  Gesetze  mit  den  Bestimmungen  der  Verfassungsur
  kunde  übereinstimmen,  OVG.  44  434)  Artt.  29,  30,  38,  39,  in  der  Vd.
über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden
Mißbrauchs  des  Versammlungsrechts  v.  11.  III.  50  (GS.  277),  der  BVd.  v.
25.  VI.  67  (GS.  921),  der  Vd.  v.  13.  V.  67  (GS.  700),  der  Vd.  v.  22.  V.
67  (GS.  729),  dem  G.  v.  23.  VI.  76  (GS.  169),  dem  G.  über  das  Vereinswesen
  v.  11.  XII.  99  (RGBl.  699),  dem  BGB.  §§  61  ff.  Der  Erlaß  eines
Reichsvereins  G.  steht  noch  aus.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  entwickelt  sich  im  Gebiete  des  Vereinsrechts
  in  erster  Linie,  wenn  die  Vereinspolizei,  das  ist  die  Ortspolizei,  gegen
Personen,  die  von  dem  wirklichen  oder  vermeintlichen  Vereinsrechte  Gebrauch
machen,  mit  einer  polizeilichen  Verfügung  vorgeht.  Die  Rechtsmittel  richten
sich  dann  nach  den  §§  127  ff.  LV  G.  Eine  mit  diesen  Rechtsmitteln  angreifbare
  polizeiliche  Verfügung  liegt  auch  vor,  wenn  die  Polizei  sich
weigert,  über  die  erfolgte  Anzeige  einer  abzuhaltenden  Versammlung  eine
Bescheinigung  zu  erteilen  (Vereins  G.  §  1),  wenn  sie  die  Einreichung  der
Statuten  oder  des  Verzeichnisses  der  Mitglieder  des  Vereins  fordert,  wenn
sie  die  Ausstellung  einer  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Einreichung  der
Statuten  oder  des  Verzeichnisses  verweigert,  wenn  sie  eine  Versammlung
verbietet  oder  auflöst,  wenn  sie  auf  Entfernung  der  Versammelten  dringt
oder  sie  gewaltsam  entfernt,  wenn  sie  Vereine  schließt  usw.

Es  könnte  zweifelhaft  erscheinen,  ob  eine  mit  den  Rechtsmitteln  aus
§§  127  ff.  LBG.  angreifbare  polizeiliche  Verfügung  besteht,  wenn  die
Polizei  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  (Vereins  G.  88  1,  2)