10.  Abschnitt:  Bereinsrecht.  293

versagt.  Nach  richtiger  Meinung  muß  die  Frage  bejaht  werden  (Erk.  v.
21.  XI.  91  OBG.  22  397).  Der  Fall  liegt  hier  entsprechend,  wie  in  Fischereipolizeisachen,
  wo  die  Polizeibehbrde  demjenigen,  der  aus  eigenem  Rechte
oder  als  Pächter  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  fischen  will,  eine  Bescheinigung
  über  die  erfolgte  Absicht  zu  fischen  zu  erteilen  verweigert
(FischG.  v.  30.  V.  74  8  16).  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  angenommen,
  daß  die  Versagung  der  Erteilung  dieser  Bescheinigung,  die  nicht
elwa  eine  Erlaubnis  enthält,  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Sinne  der
§§  127  ff.  darstellt  (Erk.  v.  18.  Xl.  80  u.  v.  18.  II.  95  —  O.  7  285  u.
27  292).

Die  Funktionen  der  Ortspolizeibehörde  werden  bei  Abhaltung  von
Versammlungen  durch  Organe  der  Polizei  ausgeübt  (Polizeisergeanten,
Schutzmänner,  Gendarmen,  Polizeiwachtmeister,  Polizeileutnants);  lösen
diese  eine  Versammlung  auf  oder  äußert  sich  sonst  ihr  Tun  als  polizeiliche
Berfügung,  so  gelten  die  Tätigkeiten  der  Organe  als  Tätigkeiten  der
Ortspolizeibehörde  selbst.  Die  Rechtsmittel  sind  daher  gegen  die  letztere
zu  richten.  In  dem  Erk.  v.  21.  V.  97  (OBG.  32  8391),  worin  die  Frage
über  die  Rechtmäßigkeit  einer  durch  einen  Polizeibeamten  bewirkten  Auflösung
  einer  Verfammlung  behandelt  wurde,  heißt  es:

„Die  Auflösung  der  Bersammlung  (durch  den  Polizeibeamten)
stellt,  da  sie  von  dem  Amtsvorsteher  gebilligt  wurde,  eine  mit  den
Rechtsmitteln  des  §  127  LBG.  anfechtbare  polizeiliche  Verfügung  dar.“

Diese  Ausführung  ist  irreführend.  Jede  Auflösung  einer  Versammlung
  durch  ein  Organ  der  Polizei  gilt  als  polizeiliche  Verfügung  der
Ortspolizeibehörde,  und  die  polizeiliche  Verfügung  besteht  so  lange
als  eigene  der  Polizeibehörde,  als  die  letztere  die  Auflösung  nicht  gemißbilligt
  hat.  In  dem  Erk.  v.  18.  II.  95  (O#  G.  27  292)  ist  dies  klar  ausgesprochen.
  Wird  danach  die  Auflösung  einer  Versammlung  durch  einen
Polizeibeamten  bewirkt,  so  kann  direkt  gegen  die  Polizeibehörde  geklagt  oder
die  ordentliche  Beschwerde  bei  der  Beschwerdeinstanz  eingelegt  werden.  Einer
Beschwerde  über  die  Aktion  des  Polizeiorgans  bei  dessen  Behörde  bedarf
es  nicht.  Ist  sie  aber  vorab  eingelegt  und  von  der  Ortspolizeibehörde  abgewiesen
  worden,  so  sind  gegen  den  abweisenden  Bescheid  dann  die  ordentlichen
  Rechtsmittel  zulässig.  Jene  Beschwerde  gilt  dann  nur  als  Gegenvorstellung
  gegen  die  Aktion  des  Polizeiorgans.

Wenn  die  Polizei  an  einen  Verein  schreibt,  daß  eine  vom  Vereine
als  privat  betrachtete  Versammlung  als  eine  öffentliche  anzusehen  sei  und
daher  der  Auflösung  unterliege,  so  liegt  auch  darin  eine  polizeiliche  Verfügung,
  weil  mit  der  Auflösung  gedroht  ist  (Erk.  v.  1.  II.  98  —  1201—
Kunze-Kautz  2  744).

Auf  das  ganze  materielle  Vereinsrecht  hier  einzugehen,  geht  zu  weit;
nur  einige  Beziehungen  sollen  berührt  werden.  Nach  dem  Erk.  v.  24.  II.
98  (O#.  34  439)  haben  das  Vereins  G.  und  die  ihm  nachgebildeten  Ver-Kunze,

  Verwaltungsstreitverfahren.  20