294  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

ordnungen  eine  Definition  des  Begriffs  „Berein“  nicht  gegeben.  Das
Gesetz  stellt  aber  für  das  Vorhandensein  eines  Vereins  eine  Reihe  von
rechtlich  erheblichen  Merkmalen  auf.  Es  knüdpft  seinen  Bestand  an  einen
konstituierenden  Akt  (Stiftung  des  Vereins,  §  2  Bereins  G.)  und  läßt
ihn  durch  die  polizeiliche  oder  gerichtliche  Schließung  zu  vorläufiger  oder
endgültiger  Aufhebung  gelangen  (5§  8,  16).  Der  Verein  muß  Statuten
haben,  welche  schriftlich  abzufassen  und  der  Polizei  vorzulegen  sind  (§  2).
Die  Vereine  unterscheiden  sich  nach  ihren  Zwecken  (5§  2,  8,  21);  sie  haben
Vorsteher,  Leiter,  Ordner  und  bloße  Mitglieder  (55,  2,  8,  13,  16).  Ein
Verein  kann  sich  gegen  gesetzliche  Vorschriften  vergehen  (§&amp;  8,  16).  Das
gedachte  Erk.  faßt  die  Kriterien  dahin  zusammen,  daß  als  wesentlich
für  den  Vereinsbegriff  im  Sinne  des  öffentlichen  Rechts  zu  gelten
hat  das  Dasein  eines  auf  einem  Vertrage  beruhenden  Rechtsverhältnisses,
  durch  das  eine  Mehrheit  von  Personen  behufs  eines  ihnen
gemeinsamen  Zweckes  mittelst  Unterordnung  unter  eine  geordnete  Willensmacht
  nach  außen  hin  zu  einer  Einheit  zusammengeschlossen  wird.  Damiz
ist  der  Gegensatz  zu  dem  Begriffe  der  Bersammlung  gegeben.  Letztere
find  bloße  Augenblicksverbände  (Haenel,  Deutsches  Staatsrecht  1  147)
selbst  wenn  sie  in  regelmäßiger  Wiederkehr  mit  einem  konstanten  Teilnehmerbestande
  auftreten  (OG.  34  439).

Mitglieder  eines  Vereins  können  nur  physische  Personen  sein;
denn  die  Tätigkeit  der  Vereine  ist  als  eine  Ausübung  des  Vereinigungsrechts
  physischer  Personen  anzusehen  (Erk.  v.  3.  I.  96  OBG.  29  425).
In  dem  Erk.  v.  12.  II.  01  (O##G.  39  426)  ist  angenommen  worden,  daß
ein  Gewerkschaftskartell,  in  welchem  zahlreiche  Gewerkschaften  durch
Abgeordnete  vertreten  waren,  nicht  einen  Verein  im  Sinne  des  G.  v.
12.  III.  50  bilde;  insbesondere  bestehe  ein  Verein  dann  nicht,  wenn  zwischen
den  Abgeordneten  eines  Kartells  kein  rechtliches  Band  begründet  werde,
wenn  sie  vielmehr  in  rechtlichen  Beziehungen  nur  zu  den  Gewerkschaften,
deren  Abgeordnete  sie  sind,  stehen  (Erk.  v.  13.  XI.  O0  —  I  A  131/99);
denn  ohne  eine  wechselseitige  persönliche  rechtliche  Berbindung
der  Abgeordneten  untereinander  als  Mitglieder  der  Vereinigung  lasse
sich  ein  zwischen  ihnen  bestehender  Verein  nicht  annehmen  (Gruchot,
Beiträge  37  220).  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  dementsprechend  das
Berlangen  der  Polizei  auf  Einreichung  des  Statuts  und  des  Mitgliederverzeichnisses
  eines  Gewerkschaftskartells  für  ungerechtfertigt  erklärt.

Anlaß  zu  vielfachen  Klagen  im  Verwaltungsstreitverfahren  gibt  die
Vorschrift  des  Vereins  G.,  daß  die  Vorsteher  von  Vereinen,  die  eine
Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken,  verpflichtet
sind,  Statuten  des  Vereins  und  das  Verzeichnis  der  Mitglieder  binnen
drei  Tagen  der  Polizei  nach  der  Stiftung  des  Vereins,  und  ebenso  jede
Anderung  der  Statuten  usw.  einzureichen.

Die  Einreichung  des  Mitgliederverzeichnisses  ufw.  geschieht,  wenn  der