10.  Abschnitt:  Vereinsrecht.  295

Verein  sich  über  mehrere  Polizeibezirke  erstreckt,  an  die  Behörde,  in  deren
Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat  (OBG.  31  412).  Ist  die  Einreichung
nicht  binnen  drei  Tagen  geschehen,  so  kann  die  Polizei  die  nachträgliche
Einreichung  verlangen  und  durch  Zwangsmittel  (56(  132  LBG.)  erzwingen.
Unter  Umständen  hat  die  Polizei  das  Recht,  die  nochmalige  Einreichung
des  Verzeichnisses  zu  verlangen,  z.  B.  wenn  das  frühere  Verzeichnis  abhanden
  gekommen  oder  unbrauchbar  geworden  ist.  Ein  bestimmtes
Muster  für  das  Verzeichnis  darf  von  der  Polizei  nicht  vorgeschrieben
werden  (OG.  42  398,  401).  Ebensowenig  kann  verlangt  werden,
daß  das  Verzeichnis  alphabetisch  geordnet  ist  (Erk.  v.  29.  V.  03  —  1907  —
Kunze-Kautz  2  741).

Über  die  Frage,  was  unter  einer  „Einwirkung  auf  öffentliche
Angelegenheiten“  zu  verstehen  ist,  liegt  eine  reiche  Judikatur  vor  (Erk.  v.
26.  I.  97,  11.  XI.  98,  2.  III.  00,  16.  X.  00,  1.  II.  01,  8.  VII.  02,  16.  I.  03
usw.  bei  Kunze-Kautz  2  737ff.).  Das  Gesetz  spricht  in  §&amp;  8  nicht  von
Vereinen,  die  die  Erörterung  politischer  Gegenstände  in  ihren  Versammlungen
  bezwecken.  Daher  werden  in  §  8  auch  Vereine  betroffen,  von
denen  die  Erörterung  politischer  Gegenstände  in  anderen  Versammlungen
bezweckt  wird  (Entsch.  v.  12.  IV.  04  Kunze-Kautz  Erg.  06  222).  Die
politischen  Vereine  sind  nicht  verpflichtet,  ihre  in  fremder  Sprache  abgefaßten
  Statuten  in  deutscher  Sprache  einzureichen  (OBG.  44  427  u.
432).  Die  Polizei  ist  befugt,  in  Bersammlungen,  in  denen  öffentliche
Angelegenheiten  erörtert  oder  beraten  werden,  Abgeordnete  zu  entfenden.
Falls  Tatsachen  vorliegen,  die  auch  nur  den  Verdacht  begründen,  daß
eine  Versammlung  (z.  B.  ein  Sokolverein)  zur  Erörterung  oder  Beratung
öffentlicher  Angelegenheiten  bestimmt  sei  oder  übergehen  wolle,  so  ist  die
Polizei  berechtigt,  sich  durch  anwesende  Polizeibeamte  die  Gewißheit  zu
verschaffen,  ob  eine  solche  Versammlung  ohne  vorherige  Anzeige  abgehalten
wird  (O#G.  49  419).

Für  die  politischen  Vereine  sind  die  Sondervorschriften  in
den  §§  2,  13  Vereins  G.  gegeben.  Dadurch  sind  die  allgemeinen,  aus
§  10  II  17  A#K.  herzuleitenden  Befugnisse  der  Polizei,  gegen  Gefährdung
der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  Verfügungen  zu  treffen,  näher
geregelt  und  enger  begrenzt  bezüglich  solcher  Störungen,  die  lediglich
aus  der  Tatsache  des  Zusammentretens  mehrerer  Personen  in  Vereinen
und  Versammlungen  entspringen,  im  Gegensatze  zu  Störungen,  die  daraus
entstehen,  daß  die  so  zusammengetretenen  Personen  andere,  dem  Schutze
der  Polizei  anvertraute  öffentliche  Interessen  gefährden,  oder  daß  die
Personen  selbst  gefährdet  werden  (Erk.  v.  3.  IV.  94  OßG.  26  401).

So  müssen  Vereine  und  Versammlungen  die  Polizeistunde  wie
andere  Personen  innehalten  (OBG.  23  402,  35  427,  41  415),  während
anderseits  die  Polizeibehörde  für  Versammlungen  nicht  eine  besondere
Polizeistunde  festsetzen  darf.  Stellt  sich  heraus,  daß  für  die  Versammelten

20“.