296  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  10.  Abschnitt:  Vereinsrecht.

eine  Lebensgefahr  besteht,  so  kann  die  Polizei  zur  Abwendung  der  Gefahr
  einschreilen,  wie  wenn  es  sich  nicht  um  Auslübung  des  Bereinsrechts
handelte  (O#G.  6  370,  11  382,  49  425  u.  430).  Die  Sonntagsruhe
darf  von  Bereinen  nicht  verletzt  werden  (O#G.  35  426,  41  409).  Liegen
solche  oder  ähnliche  Gründe  vor,  so  kann  die  Polizei  Versammlungen  auch
von  vornherein  verbieten,  insbesondere,  wenn  die  Versammlungen  nach
vorliegenden  Tatsachen  zu  Gewalttätigkeiten,  Aufruhr  usw.  voraussichtlich
  übergehen  würden  (contra  Erk.  v.  12.  VI.  03  Kunze--Kautz
Erg.  06  224).

Das  Recht  zur  Beschwerde  und  zur  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (§§  127  ff.  LB  G.)  hat  jedes  Mitglied  eines  Bereins  oder
einer  Versammlung,  dessen  Rechte  durch  das  Einschreiten  der  Polizei,  durch
die  Bersagung  der  Ausstellung  einer  Bescheinigung  usw.  verletzt  werden,
insbesondere  derjenige,  der  eine  Versammlung  angemeldet  hat,  und  der
Unternehmer  der  Versammlung  (OBG.  49  433).  Das  Klagerecht  hat
aber  auch  der  Vorstand.

Das  BGB.  (E  21—79)  hat  neue  Vorschriften  über  Vereine  gebracht.
  Ein  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäfts
  betrieb  gerichtet  ist,  erlangt  Rechtsfähigkeit  durch  Eintragung
in  das  Vereinsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts  (§  21).  Der  Vorstand
  hat  den  Verein  zur  Eintragung  anzumelden  (X  59).  Wird  die  Anmeldung
  vom.  Amtsgerichte  zugelassen  (&amp;  61),  so  hat  sie  das  Amtsgericht
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  mitzuteilen.  Die  Vd.  v.  16.  XI.  99
(GS.  562)  bezeichnet  als  zuständige  Verwaltungsbehörde  den  Landrat,
in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.  Die  Verwaltungsbehörde  kann
gegen  die  Eintragung  Einspruch  erheben,  wenn  der  Berein  nach  dem
öffentlichen  Vereinsrecht  unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kann  oder
wenn  er  einen  politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt
(BGB.  #  61).  Der  Einspruch  wird  dem  Vorstande  des  Vereins  mitgeteilt.
Der  Einspruch  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  gegen  die
Verwaltungsbehörde  angefochten  werden.  Die  Eintragung  darf,  sofern
nicht  die  Verwaltungsbehörde  dem  Amtsgerichte  mitteilt,  daß  Einspruch
nicht  erhoben  werde,  erst  erfolgen,  wenn  seit  der  Mitteilung  der  Anmeldung
  an  die  Verwaltungsbehörde  sechs  Wochen  verstrichen  sind  und  Einspruch
  nicht  erhoben  oder  wenn  der  erhobene  Einspruch  endgültig  aufgehoben
  ist  (§  62).  UÜber  die  Rechtmäßigkeit  des  Einspruchs  entscheidet
auf  Klage  des  Vorstandes  der  Bezirksausschuß.  Für  die  Klage  ist
eine  Frist  nicht  gegeben  (O#.  44  438).  Gegen  das  Urteil  des  Bezirksausschusses
  ist  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zulässig.
Der  Berwaltungsrichter  hat  nur  über  das  Borhandensein  der  gesetzlichen
  Boraussetzungen  zur  Erhebung  des  Einspruchs  zu  entscheiden,
nicht  auch  darüber,  ob  die  Erhebung  des  Einspruchs  im  öffentlichen
Interesse  zweckmäßig  oder  geboten  erscheine  (Erk.  v.  1.  III.  O1  OBG.  39