11.  Abschnitt:  Gesindepolizei.  297

440).  Bei  Erhebung  des  Einspruchs  braucht  die  Verwaltungsbehörde
besondere  Gründe  nicht  anzugeben,  in  dem  Fehlen  der  Angabe  eines  Grundes
ist  kein  formaler  Mangel  zu  finden  (Erk.  v.  3.  VI.  02  OBG.  41  397).

Das  letztere  Erkenntnis  spricht  sich  darüber  aus,  was  unter  einem
sozialpolitischen  Vereine  zu  verstehen  sei  (Kunze-Kautz  2  776  ff.).  In
dem  Erk.  v.  1.  III.  O1  —  1  B  1/01  weist  das  Oberverwaltungsgericht
die  Klage  gegen  einen  Einspruch  zurück,  der  einen  Berein  für  Feuerbestattung
  betrifft,  indem  es  diesen  Verein  für  einen  politischen  erklärt,
weil  er  einen  Akt  der  Gesetzgebung  über  die  Feuerbestattung  herbeizuführen
  bezwecke  (Kunze-Kautz  2  777,  778).

Zur  Ermittelung  des  Vereinszwecks  sind  neben  der  Satzung  auch
Tatsachen  zu  berücksichtigen,  die  sich  auf  das  Vereinsleben,  auf  Außerungen
der  Gründer,  die  sonst  ausgesprochenen  oder  angedeuteten  Ziele  des
Vereins  beziehen.  Jedenfalls  sind  die  Satzungen  allein  nicht  maßgebend,
wenn  sich  Anhaltspunkte  dafür  ergeben,  daß  die  Zwecke  des  Vereins  in
den  Satzungen  nicht  vollen  Ausdruck  gefunden  haben  (ogl.  auch  OBG.
44  444).  Es  kann  vorkommen,  daß  dem  Gerichte  nur  ein  Scheinstatut
vorgelegt  wird.

Elfter  Abschnitt.

Gesindepolizei.

Wiewohl  die  Gesetze  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Herrschaft  und
Gesinde  im  allgemeinen  nach  den  Regeln  des  Zivilrechts  behandeln  und
die  hieraus  entspringenden  Streitigkeiten  der  Entscheidung  des  Zidvilrichters
unterwerfen,  so  ist  den  Polizeibehörden  (Ortspolizei)  in  gewissem  Umfange
eine  selbständige  Zuständigkeit  eingeräumt,  indem  der  Gesetzgeber  das
Gefindeverhältnis  im  Interesse  der  häuslichen  Wirtschaft  und  Sitte  als
einen  Teil  der  öffentlichen  Ordnung  behandelt  (OVG.  v.  6.  XII.  76
1  387).  Diese  Tätigkeit  der  Polizei  ist  nach  der  Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichts
  nicht  eine  richterliche,  sondern  eine  rein  polizeiliche.
Mit  den  Mitteln  der  Polizei  soll  eine  schleunige  Ordnung  von  streitigen
Gefindedienstverhälmissen  erfolgen.  Die  zu  erlassenden  Verfügungen  sind
polizeiliche  Verfügungen  im  Sinne  des  IV.  Titels  des  LVG.  und  mit  den
dort  vorgesehenen  Rechtsmitteln  angreifbar.  Nach  den  88  160,  167  Gesinde  O.
v.  S.  XI.  1810  kann  eine  Herrschaft,  die  das  Gesinde  unrechtmäßig  entläßt,
zur  Wiederannahme,  ein  Gesinde,  das  den  Dienst  ohne  gesetzmäßige  Ursache
verläßt,  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  angehalten  werden.  Die  Befugnis
der  Polizei  zu  diesen  Anordnungen  hört  auf,  sobald  durch  richterliche  rechtskräftige
  oder  vollstreckbare  Entscheidung  ausgesprochen  ist,  daß  das  Verlassen
des  Dienstes  oder  die  Entlassung  des  Gesindes  gerechtfertigt  gewesen  ist.
Hat  die  Polizei  vor  Beschreitung  des  Rechtsweges  eine  entsprechende  polizeiliche
  Verfügung  erlassen,  so  verliert  diese  mit  jener  Entscheidung  im