298  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

ordentlichen  Rechtswege  ihre  Kraft,  da  der  Polizei  nur  ein  vorläufiges
Einschreiten  während  des  Bestehens  des  Gesindeverhältnifses  zusteht.
Ist  gegen  die  Verfügung  der  Polizei  das  Verwaltungsstreitverfahren
begonnen,  so  kann  der  Kläger  aber  trotz  der  Entscheidung  des  ordentlichen
Richters  einen  Ausspruch  dahin  verlangen,  ob  die  Polizei  zum  Erlasse  der
Verfügung  befugt  war  (LBG.  8  127  Abs.  3;  G.  v.  11.  V.  42  —  G5S.
192  —  8  0).

Die  Polizei  hat,  wenn  sie  einschreiten  will,  den  Sachverhalt  schleunigst
zu  untersuchen,  und  auf  Grund  der  stattgehabten  Ermittelungen  die  Auordnung
  zu  erlassen.  Lehnt  die  Polizei  die  Zurückführung  in  den  Dienst  ab,
so  kann  gegen  diese  Ablehnung  nur  Beschwerde  bei  der  Polizeianfsichtsbehörde
  eingelegt  werden.

Anders,  wenn  die  Polizei  sich  weigert,  ein  von  der  Herrschaft  fälschlich
  ausgestelltes  Zeugnis  zu  berichtigen  (Gesinde  O.  S§  172  ff.).  Das  OBG.
v.  19.  XI.  92  24  410  sagt  darüber:  „Das  Einschreiten  der  Behörde  ist
ein  amtlicher  Akt,  von  welchem  das  Gesetz  die  Ausübung  des  dem  Dienstboten
  gesetzlich  zuerkannten  subjektiven  Rechtes  auf  Berichtigung  erwiesenermaßen
  unrichtiger  Atteste  abhängig  macht.“  Das  letztere  ist  richtig.  Bei
einem  Antrage  auf  Berichtigung  eines  Zeugnisses  wird  zu  unterscheiden
sein,  ob  die  Polizei  das  Zeugnis  für  unrichtig  anfieht  und  trotzdem  die
Berichtigung  verweigert  oder  ob  die  Polizei  das  Zeugnis  für  richtig  hält
und  darum  die  Berichtigung  ablehnt.  Im  erfteren  Falle  trifft  das  OVG.
v.  19.  XI.  92  zu,  im  letzteren  Falle  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren
nicht  gegeben,  sondern  nur  die  allgemeine  Beschwerde  bei  der  Aufsichtsbehörde
  zulässig.

Hat  eine  Anderung  des  Zeugnisses  durch  die  Polizei  stattgefunden,
so  stehen  dagegen  der  Dienstherrschaft  die  ordentlichen  Rechtsmittel  ans
§##  127  ff.  LV  G.  zu  (Erk.  v.  30.  IX.  O4  —  I1  1150).

Weigert  sich  Gesinde,  ein  Abschiedszeugnis  in  das  Dienstbuch  eintragen
  zu  lassen,  so  kann  es  dazu  durch  Zwangsmittel  von  der  Polizei
angehalten  werden  (Erk.  v.  10.  II.  05  —  1  170).  Nach  den  dem  öffentlichen
Rechte  angehörenden  Vorschriften  der  KabO.  v.  8.  VIII.  37  find  in  den
Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  die  Streitigkeiten  der  Instleute  über  Auund
  Abzug  der  vorläufigen  Regelung  durch  die  Polizei  in  der  Weise  unterworfen,
  wie  es  für  die  eigentlichen  Gesindesachen  vorgeschrieben  ist  (Erk.  v.
13.  V.  04  —  1  635).  Die  sog.  Ho  fmeister  sind  als  Instleute  anzusehen.

Zuständig  für  das  polizeiliche  Einschreiten  ist  die  Ortspolizeidehörde,
in  deren  Amtsbezirke  die  Herrschaft  wohnt  und  der  Dienst  geleistet
werden  soll  (VG.  v.  2.  IV.  01  39  420);  die  Polizeibehörde  des  jeweiligen
Aufenthalts-  oder  Wohnortes  des  Dienstboten  ist  dafür  nichtzuständig
(Kunze-Kautz  a.  a.  O.  2  785  ff.).

Der  Polizei  stehen  die  allgemeinen  Zwangsbefugnisse  aus  den  Ss  132f.
LBG.  zu;  vgl.  jedoch  für  Rheinland  OVG.  46  415.