11.  Abschnitt:  Gesindepolizei.  299

Minder  jährige  Dienstboten,  gegen  die  eine  polizeiliche  Verfügung
erlassen  ist,  können  selbständig  die  Klage  erheben,  wenn  sie  mit  Zustimmung
des  gesetlichen  Vertreters  (6  118  BG.)  in  den  Dienst  getreien  find  (Erk.
v.  20.  X.  05  —  I  11382).

Die  Rechtsprechung  des  OVG.,  die  in  dem  Erk.  v.  20.  X.  05  OBG.
48  418  ihren  klarsten  Ausdruck  gefunden  hat  und  auf  der  die  vorstehenden
Ausführungen  fußen,  hat  insofern  Widerspruch  erfahren,  als  die  Tätigkeiten
  der  Polizei  in  Gefindestreitigkeiten  über  die  Erfüllung  der  aus
dem  Mietvertrage  entstehenden  Verbindlichkeiten  während  des  Dienstes,
über  die  Weigerung  der  Herrschaft,  das  Gefinde  anzunehmen  oder  zu
behallen,  über  die  Weigerung  der  Dienstboten,  den  Dienst  anzutreten
und  darin  zu  bleiben,  oder  über  verweigertes  Abziehen  und  Entlassen
u.  a.  nicht  als  Ausfluß  der  polizeilichen  Verfüg  ungsgewalt,  als  polizeiliche
  Verfügungen  im  Sinne  der  9§  127  ff.  LBG.,  sondern  als  eine  vorläufige
  richterliche  Entscheidung  der  Obrigkeit  anderweitig  angesehen
  worden  find.  Die  polizeiliche  Entscheidung  soll  danach  nur  so
lange  bestehen,  als  der  ordentliche  Richter  nicht  befunden  hat,  und
nur  während  der  Dauer  des  Dienstver  hältnisses  zulässig  sein.  Es
wird  von  gegnerischer  Seite  so  argumentiert:

Aus  Zweckmäßigkeitsgründen,  um  eine  sofortige  Entscheidung  der
stets  bereiten  Polizei  eher  als  die  des  ordentlichen  Richters  herbeizuführen,  ist
die  Kognition  der  Ortspolizeibehörde,  wo  die  Dienste  geleistet  werden,
übertragen.  Die  Polizeibehörde  amtiert  in  Gefindestreitsachen  nicht  auders,
als  jetzt  die  Ortspolizeibehörde  in  Wilsschadenersatzansprüchen  (6  58  Jagd.
v.  15.  VII.  O07).  Ihr  Bescheid  ist  hier  ebenfalls  eine  Entscheidung  in  einem
Zivilstreit,  nur  daß  die  Jagd  klar  das  Rechtsmittel  dagegen  vorschreibt  (8  69).
Ist  der  Bescheid  rechtskräftig  geworden,  so  erfolgt  die  Vollstreckung  nach
der  Vd.,  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen  Beitreibung  von
Geldbeträgen,  v.  15.XI.99  und  nicht  nach  den  Vorschriften  der  §§  127  ff.  LV  G.
Gleiches  gilt  für  die  Gefindestreitigkeiten,  und  überall,  wo  es  sich  dabei  nichtum
ein  Gebot  oder  Verbot  handelt,  sind  die  Rechtsmittel  aus  den  §#§  127  ff.
nicht  zulässig,  nicht  einmal  die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsinstanz;  mithin
  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  ausgeschlossen.  Die  Aktion  der
Polizei  hat  lediglich  possessorischen  Charakter.

Abgesehen  von  der  klaren  Bestimmung  des  §&amp;  171  der  Gesinde  O.  für
Neuvorpommern  und  Rügen  v.  11.  IV.  45  (GS.  331),  die  das  damals
geltende  Recht  wiedergibt,  hat  demgemäß  der  Minister  des  Innern  in  einem
Erl.  v.  11.  II.  35  (von  Kamptz,  Annalen  19  180)  sich  dahin  geäußert:

„Die  Absicht  des  polizeilichen  Einschreitens  in  die  Vertragsverhältnisse
  beim  Gesindedienste  ist  nur  die,  durch  eine  vorläufige
  Bestimmung  augenblicklichen  Störungen  vorzubeugen.
Diese  vorläufige  Bestimmung  hat  den  Charakter  einer  possessorischen
Anordnung,  und  sie  muß  ihn  auch  darin  bebalten,  daß  eine  weitere