300  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepollzei.

polizeiliche  Instanz  nicht  zulässig  ist;  wer  sich  dabei  nicht  beruhigen
will,  muß  das  eigentliche  Rechtsverhältnis  zur  Kognition  der  dazu
bestimmten  Behörde  (des  ordentlichen  Richters)  bringen.“
Gleiches  nimmt  der  grundlegende  Erl.  v.  17.  IV.  12  (von  Kamptz
a.  a.  O.  5  104)  an.  Damit  erscheint  es  unvereinbar,  daß  der  Verwaltungsrichter
  sich  an  Stelle  der  Polizeibehörde  stellt  und  den  Fall  dahin
untersucht,  ob  die  richterliche  Entscheidung  der  Polizeibehörde  über  den
Zivilstreit  zwischen  der  Herrschaft  und  dem  Gesinde  richtig  entschieden
sei.  Vgl.  die  Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren
Gesellen  und  Lehrlingen  auf  Grund  des  §  11  Gew.  v.  17.  I.  45,  zwischen
Reisenden  und  Handwerkern,  in  Pfändungssachen  auf  Grund  der  FeldpolO.
  v.  1.  XI.  47  usw.  (Verwürch.,  1  364;  Förstemann,  Prinzipien  des
preuß.  Polizeirechts  294  ff.;  Oppenhoff,  Ressortverhältnisse  189  ff.).

Zwölfter  Abschnitt.

Gewerbepolizei.

(GewO.  für  das  Deutsche  Reich  v.  26.  VII.  O-  RGBI.  871  und  AusfAnw.
v.  1.  V.  04,  Beil.  zu  Nr.  9  des  Ml.  der  Handels=  u.  GewVerw.  123.)

Erster  Titel.

Allgemeines.  Gewerbefreiheit.  Beginu  des  Gewerbebetriebes.
Polizeiliche  Verhinderung.  Ne  bis  in  idem.

Wenn  §&amp;  1  Abs.  1  GewO.  bestimmt:

„Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  jedermann  gestattet,  soweit

nicht  durch  dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben

  oder  zugelassen  sind“,
so  ist  zu  beachten,  daß  durch  diese  Vorschrift  nur  das  Prinzip  der
Gewerbefreiheit  anerkannt  und  ausgesprochen  wird:  jedermann  soll
berechtigt  sein,  ein  Gewerbe  zu  betreiben,  soweit  die  GewmO.
selbst  nicht  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorschreibt  oder  zuläßt.
Danach  bezieht  sich  der  §  1  nur  auf  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
  (OVG.  17  386),  nicht  auf  die  Art  und  BWeise,  wie  das
Gewerbe  ausgeülbt  wird.  Die  GewO.  hat  im  allgemeinen  die  Gewerbetreibenden
  bei  Ausübung  eines  Gewerbes  nicht  von  der  Beachtung  derjenigen
  landesrechtlichen  Borschriften  entbinden  wollen,  die  jedermann
zu  beachten  hat,  mag  er  eine  gewerbliche  oder  andere  Tätigkeit  ausüben
(Erk.  v.  21.  X.  S9  OBG.  18  302;  Friedrichs  im  Pr  BVl.  39  240  ff.).
Ein  Gewerbetreibender  darf  daher  zB.  bei  Ausübung  seines  Gewerbes.
das  Leben  oder  die  Gesundheit  anderer  nicht  in  Gefahr  bringen  oder
schädigen,  er  darf  die  bestehenden  bau-,  feuer-,  wasser-,  sitten-,  sicherheitspolizeilichen
  Vorschriften  nicht  außer  acht  lassen.