1.  Titel:  Allgemeines.  Gewerbefreiheit.  Beginn  des  Gewerbebetriebes  usw.  301

Deshalb  knüpft  die  Gem  O.  bewußterweise  in  81  nicht  an  den  Betrieb
des  Gewerbes,  sondern  an  die  Person  des  Gewerbetreibenden  an,  um  dem
Mißverständnisse  vorzubeugen,  als  seien  bei  der  Ausübung  der  Gewerbe
durch  die  nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  dazu  verstatteten  Personen
die  allgemeinen  Bestimmungen  nur  insoweit  zu  beachten,  als  dieselben
in  der  GewO.  aus  drücklich  vorbehalten  seien.  Jeder  Gewerbebetrieb
ist  vielmehr,  auch  wenn  sein  Beginn  nach  der  GewO.  als  zulässig  anerkannt
  ist,  nach  wie  vor  den  örtlichen  und  allgemeinen  Beschränkungen
  unterworfen,  die  sich  als  Folge  der  Handhabung  der  allgemeinen
  polizeilichen  Vorschriften  darstellen,  die  für  alle  gelten,  sie
mögen  ein  Gewerbe  betreiben  oder  nicht  (Mot.  zur  Gew.  v.  21.  VI.  69;
Schell,  GewO.  Anm.  2  zu  §  1;  Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  30  ff.;
Bornhak,  Arch.  für  bffentl.  Recht  4  416;  Sendel,  Gewerbepolizei  596,  599).

Die  Ausnahmen  und  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Zulassung
  zum  Gewerbebetriebe  sind  entweder  absolute,  von  der  Gew.
selbst  (58  16,  24,  25,  27,  29,  30,  31—33b,  34  Abs.  1,  35,  43,  44  a,  55)
aufgestellte  oder  von  der  GewO.  nur  zugelassene,  d.  h.  der  Landesgesetzgebung
  überlassene  (88  5,  7,  8,  28,  30  a,  33c,  34  Abs.  3,  37,  39,
51—53;  siehe  Spangenberg,  GewO.  ½  2  ff.).

Die  so  gekennzeichnete  Gewerbefreiheit  enthält  ein  subjektives
Recht,  dessen  Schutz  dem  Verwaltungsrichter  in  den  ihm  übertragenen
Fällen  obliegt.  Das  Recht  ist  öffentlich-rechtlicher  Natur  (Anschütz
im  Pr  BBl.  18  153).  Laband  (Deutsch.  Staatsrecht  2  201)  bemerkt:  „Gewerbefreiheit
  ist  kein  Begriff  von  positivem  Rechtsinhalt  und  noch  viel
weniger  ein  subjektives  Recht,  sondern  die  Negation  gesetzlicher  Beschränkungen
  der  allgemeinen  Handlungsfreiheit  in  bezug  auf  die  gewerbliche
Tätigkeit.“  Dagegen  Rehm,  Die  rechtliche  Natur  der  Gewerbekonzession
10,  17  f.  Auch  das  OVBG.  hat  sich  in  der  Entsch.  v.  11.  I.  0o1
38  59,  66  dahin  ausgesprochen,  daß  die  Gewerbefreiheit  kein  subjektioes
  Recht  sei.  Damit  stehen  im  Widerspruche  die  zahlreichen  Entscheidungen,
  die  zu  Aufhebungen  von  solchen  polizeilichen  Verfügungen
geführt  haben,  durch  die  die  Polizei  die  von  der  GewO.  zugelassene  Freiheit
zur  Ausübung  eines  Gewerbes  beschränkt  hatte.  Die  Aufhebung  der
Verfügungen  beruhte  darauf,  daß  durch  letztere  der  Kläger  in  seinen
Rechten  verletzt  worden  (&amp;  127  Abs.  3  LG.,  vgl.  OVG.  2  295,  4  329,
5  278,  8  363,  12  339  usw.).  Die  Entsch.  v.  11.  I.  01  ist  vom  II.  Senate
erlassen,  der  für  gewerbepolizeiliche  Verfügungen  nicht  zuständig  ist.  Der
dafür  zuständige  III.  Senat  steht  auf  einem  anderen  Standpunkte.

Die  GewO.  findet  nach  §  6  keine  Anwendung  auf  die  Fischerei
(G.  v.  30.  V.  74;  OG.  12  349;  der  Handel  mit  selbstgewonnenen  Erzeugnissen
  der  Fischerei  steht  ebenfalls  nicht  unter  den  Vorschriften  der  Gew.;
zum  Verkaufe  von  Fischen  im  Umherziehen  bedarf  es  keines  Wandergewerbescheines,
  §  59  Abs.  1),  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,  die