302  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,  das  Unterrichtswesen  usw.  Auf
die  Ausübung  der  Heilkunde,  den  Berkauf  von  Arzneimitteln,  den  Bertrieb
von  Lotterielosen  (ogl.  §S  35,  56  Abs.  2,  56  a,  56e,  14  Abs.  1),  die
Biehzucht  usw.  findet  die  GewO.  nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  ansdrückliche
  Bestimmungen  darüber  enthält.

Der  §  6  hat  nicht  den  Zweck,  den  Begriff  des  Gewerbes  abzugrenzen.


Das  Verwaltungsstreitverfahren  kann  sich  in  Gewerbesachen  nach
verschiedenen  Richtungen  entwickeln.  Vielfach  beachtet  die  Gewerbepolizeibehörde
  (Ortspolizei)  den  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  nicht  und  läßt
Gewerbetreibende  zu  Gewerben  nicht  zu,  hirnsichtlich  deren  weder  die
GewO.  noch  die  Landesgesetzgebungen  Beschränkungen  oder  Ausnahmen  vorschreiben.
  Es  liegt  dann  eine  mit  den  allgemeinen  Rechtsmitteln  nach  den
§6§  127  ff.  LBG.  angreifbare  polizeiliche  Verfügung  vor.  Oder  ein  Gewerbetreibender
  beginnt  ein  Gewerbe,  für  das  er  die  zugelassenen  Beschvänkungen
  nicht  beachtet.  Der  gewöhnlichste  Fall  ist  der,  daß  ein  Gewerbetreibender
  ohne  Konzession  (gewerbepolizeiliche  Genehmigung)  ein  konzessionspflichtiges
  Gewerbe  unternimmt  oder  fortsetzt  oder  von  den  in  der  Genehmigung
  festgesetzten  Bedingungen  abweicht.  Abgesehen  davon,  daß  sich
der  Gewerbetreibende  durch  diese  Tätigkeit  strafbar  macht,  kann  die  Gewerbepolizei
  seinem  Beginnen  mit  polizeilichen  Mitteln  entgegentreten,  d.  h.
die  Fortsetzung  des  polizeiwidrigen  Betriebes  verhin  dern  (GewD.  8  15).
Dazu  dient  eine  polizeiliche  Verfügung  (Erk.  v.  9.  IV.  79  u.  v.  19.  V.  94
—  O#G.  5  278  u.  22  290).  Da  es  sich  aber  zunächst  nicht  um  eine  zu  erzwingende
  Handlung,  sondern  um  eine  zu  erzwingende  Unterlassung
handelt,  so  könnte  es  scheinen,  daß  die  Polizei  gegen  den  Gewerbetreibenden
eine  Geldstrafe  androhen  kann  für  den  Fall,  daß  die  Unterlassung  nicht
erfolgt;  allein  dies  würde,  wenn  die  zu  unterlassende  Handlung  lediglich
die  Nichtfortsetzung  des  gesetzwidrigen  Gewerbebetriebes  usw.  beträfe,  gegen
den  Grundsatz  ne  bis  in  idem  verstoßen,  weil  das  Gesetz  selbst  schon  eine
Strafe  für  die  Fortsetzung  derselben  Handlung  androht.  Bei  der  Frage,
ob  der  Grundsatz  ne  bis  in  idem  verletzt  wird,  ist  zu  prüfen,  ob  die  angedrohte
  Strafe  dieselbe  Handlung  oder  Unterlassung  betrifft,  als  die  von
der  Polizei  in  ihrer  Verfügung  verboten  oder  geboten  ist.  Im  OBG.  21
328  ist  der  Fall  behandelt,  wo  die  Polizei  einem  Trödler  aufgegeben  hatte,
binnen  einer  gesetzten  Frist  ein  Geschäftsbuch  anzulegen  und  darin  gewisse
Eintragungen  nachzuholen.  Die  Androhung  dieser  Strafe  wurde  vom  Oberverwaltungsgerichte
  für  zulässig  erklärt,  weil  durch  die  in  Betracht  kommende
Polizeiverordnung  unter  Strafandrohung  angeordnet  sei,  daß  im  Laufe
des  Tages,  an  welchem  der  Trödler  Einkaufsgeschäfte  abschließe,
  diese  im  Geschäftsbuche  einzutragen  seien,  die  Polizei
aber  in  der  Anordnung  die  nachträgliche,  früher  unterlassene  Eintragung
  verlange.  Dies  sei  zweierlei.  Von  gleichen  Grundsätzen  ist  im