1.  Titel:  Allgemeines.  Gewerbefreiheit.  Beginn  des  Gewerbebetriebes  usw.  303

OG.  22.  X.  96  —  III  1313  ausgegangen.  Es  hatte  ein  Betriebsunternehmer
  unterlassen,  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Unfalle  die
unter  Geldstrafe  angedrohte  Anzeige  von  dem  Unfalle  zu  erstatten  (UVG.
6  519);  die  Polizei  wurde  für  befugt  erachtet,  die  nach  trägliche  Erstattung
der  Anzeige  durch  Geldstrafe  zu  erzwingen.  Die  Polizei  darf  mithin
einem  Gewerbetreibenden  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  nicht  aufgeben,
die  schon  mit  Strafe  bedrohte  Fortsetzung  des  Betriebes  zu  unterlassen,
sie  kann  aber  gemäß  LBG.  5  132  Nr.  3  unmittelbaren  Zwang  anwenden,
  wenn  unter  Androhung  einer  Strafe  eine  Anordnung  nicht  zulässig,
  mithin  die  Anordnung  ohne  unmittelbaren  Zwang  unausführbar  ist
(ogl.  S.  176  f.  Titel  „Zwangsmittel“),  sie  kann  zB.  dem  Gewerbetreibenden
unter  Strafandrohung  aufgeben,  seinen  Laden  zu  schließen,  die  Gefäße  aus
dem  Laden  oder  das  Schild  zu  entfernen  u.  ä.  Vielfach  werden  gewerbepolizeiliche
  Berfügungen  erlassen,  um  die  öffentliche  Ankündigung  eines
Gewerbebetriebes  zu  hindern,  zu  dem  die  erforderliche  polizeiliche  Erlaubnis
nicht  erteilt  worden  ist.  Auch  dazu  ist  die  Polizei  befugt,  weil  die  öffentliche
  Ankündigung  des  Beginnes  eines  nicht  konzessionierten  Betriebes
eine  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  (A##t.  I1  17  5  10)  darstellt
(O####  1  319).  Einem  nicht  konzessionierten  Gewerbetreibenden  ist  es
ferner  nicht  erlaubt,  sich  den  Anschein  zu  geben,  als  sei  er  im  Besitze
der  zu  einem  bestimmten  Gewerbe  erforderlichen  Erlaubnis  (Konzession  usw.),
und  die  Polizei  ist  berechtigt,  hiergegen  behufs  Verhinderung  eines  Irrtums
des  Publikums  über  das  Vorhandensein  einer  solchen  Erlaubnis  einzuschreiten
  (OBG.  4  342,  28  327,  33  350).

Hierbei  kommt  im  Laufe  des  Verwaltungsstreitverfahrens  oft
zur  Feststellung,  ob  ein  Gewerbebetrieb  bereits  begonnen  habe.  Wenn
der  Begriff  des  Gewerbes  auch  eine  öftere,  auf  Erzielung  eines
Vermögenserwerbes  gerichtete  berufsmäßige,  erlaubte  Tätigkeit  voraussetzt,
die  erkennen  läßt,  daß  sie  zur  Gewinnerzielung  in  Zukunft  wiederholt
werden  soll,  so  kann  doch  unter  dieser  Voraussetzung  schon  eine  Einzelhandlung
  als  Beginn  des  Gewerbes  angesehen  werden  (Opp  Rfpr.  14
378).  Der  Gewinnzweck  ist  immer  das  Kriterium  der  Gewerblichkeit  eines
Unternehmens,  das  objektive  Ergebnis  von  Uberschüssen  dabei  ist  für
sich  allein  in  keiner  Weise  entscheidend  (OBG.  11  54).  Dagegen  kann
von  einem  Gewerbebetriebe  keine  Rede  sein,  wo  jede  Gewinnabsicht
fehlt.  Unerlaubte  Tätigkeiten  wie  Bettelei,  Hehlerei,  Kuppelei  und
Wahrsagerei  fsind  kein  Gewerbe,  ebensowenig  die  Tätigkeit  eines  Beamten.


Die  Gew.  unterscheidet  stehen  den  Gewerbebetrieb  (§6  14  bis  54)
und  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (68  55  bis  68).  Unter  den  ersteren
fallen  solche  Betriebe,  die  nicht  ausdrücklich  als  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  bezeichnet  find  (Orib.  v.  2.  III.  71  Ml.  151  u.  JIMl.  119).
Der  selbständige  Gewerbetreibende  (Gewerbsmann)  übt  die  gewerbliche