304  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Tätigkeit  auf  eigene  Rechnung  und  unter  eigener  Verantwortlichkeit  aus
oder  läßt  sie  durch  andere  auf  seine  Rechnung  ausüben.  Deshalb  sind
die  Stellvertreter  (§#  45,  47),  der  Gewerbegehilfe,  der  Arbeiter,
auch  Heimarbeiter,  keine  selbständige  Gewerbetreibenden,  dagegen  die
Hausgewerbetreibenden.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Gewerbsmann
in  seinem  Gewerbe  eine  eigene  Tätigkeit,  als  Leiter  oder  Fachmann,
entfaltet.  Die  gewerbliche  Tätigkeit  begründet  die  Eigenschaft  eines  Gewerbsmannes
  nicht;  auf  der  anderen  Seite  kann  die  Eigenschaft  eines
Gewerbsmannes  nicht  vorhanden  sein  trotz  gewerblicher  Tätigkeit  (Sendel,
Gewerbepolizeirecht  12).

Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die  Befugnis  zum
selbständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  keinen  Unterschied  (5  11),  ebensowenig
ist,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  57a,  60b,  62,  ein  bestimmtes  Alter
und  die  Berfügungsfähigkeit  eine  Voraussetzung.  Ein  Minderjähriger,
der  mit  Ermächtigung  seines  gesetzlichen  Vertreters  ein  Gewerbe  betreibt,
hat  in  dem  Falle,  daß  an  ihn  eine  polizeiliche  Verfügung  erlassen  ist,
die  Prozeßfähigkeit.  Wegen  der  Wirksamkeit  der  von  ihm  abgeschlossenen
privatrechtlichen  Rechtsgeschäfte  vgl.  §5.  112,  113  BGB.  Bei  Hebammen
  (6  30)  und  beim  Hausierhandel  E  60b)  macht  die  Gew.  einen
Unterschied  zwischen  männlichen  und  weiblichen  Personen.  Ehefrauen
unterliegen  in  gewerbepolizeilichen  Hinsicht  keiner  Beschränkung  (ogl.
8  119).  Ob  juristische  Personen  des  Auslandes  (§  12)  ein  Gewerbe  ausüben
  dürfen,  bestimmen  die  Landesgesetze.  Die  Beschränkungen  der
Personen  des  Soldaten=  und  Beamtenstandes  bleiben  bestehen.

Zweiter  Titel.

Stellvertretung  (GewO.  88  45,  47).  Gewerbegehilfen  (88  41  412a).

Die  Befugnisse  zum  stehen  den  Gewerbebetriebe  können  durch  Stellvertreter
  ausgeübt  werden;  diese  müssen  jedoch  den  für  das  Gewerbe
vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.  Im  Wandergewerbe  ist
eine  Stellvertretung  nicht  zulässig.  Eine  Stellverwetung  im  Sinne  des
*45  GewO.  setzt  voraus,  daß  der  Vertretene  ein  stehendes  Gewerbe  selbstständig
  betreibt  (OB#G.  26  277).  Sein  Stellvertreter  übt  die  Befugnisse,
die  dem  Gewerbetreibenden,  dem  Vertretenen,  auf  Grund  der  Gesetze  zustehen,
in  seinem  Namen  und  für  seine  Rechnung  aus,  entweder  in  der  Totalität
oder  in  einem  oder  mehreren  Zweigen  des  Gewerbebetriebes.  Der  Stellvertreier
  als  solcher  ist  kein  Gewerbetreibender,  er  betreibt  weder  ein
eigenes  Gewerbe  noch  das  des  Vertreienen,  er  übt  nur  die  Befugnisse  des
Vertretenen  aus,  ebensowenig  wie  der  Prokurist,  der  Handlungsgehilfe  usw.
ein  Kaufmann  ist  (O##G.  4  294).  Das  O##.  12  339  sagt:  „Stelloertreter
  ist  der,  welcher  das  Geschäft  oder  einzelne  Zweige  desselben  im
Namen  und  auf  Rechnung  des  Inhabers  verwaltet,  d.  h.  Rechtsgeschäfte
  für  denselben  abschließt  und  zwar  nicht  einzelne,  ihm  nur