2.  Titel:  Stellvertretung  (GewO.  8§  45,  47).  Gewerbegehilfen  (88  41,  41  3).  305

hin  und  wieder  übertragene,  sondern  alle,  welche  den  ganzen  Umfang  des
Gewerbes  oder  die  ihm  anvertrauten  Zweige  desselben  umfassen,  einschließlich
  der  öffentlich-rechtlichen,  dem  Inhaber  zustehenden  oder  obliegenden
  Befugnisse  und  Verpflichtungen“  (vgl.  Kunze-Kaut  2  541,  542).
Soweit  die  Tätigkeit  des  Stellvertreters  öffentlich-rechtliche  Verhältnisse
erfaßt,  ist  er  der  Polizeibehörde  an  Stelle  und  für  den  Machtgeber
verantwortlich.  Der  Stellvertreter  trägt  also  die  polizeiliche  Verantwortung
  für  den  Betrieb;  das  schließt  nicht  aus,  daß  der  vertretene
Gewerbetreibende  unter  Umständen  von  der  Polizei  ebenfalls  verantwortlich
gemacht  werden  kann  (OBG.  19  326,  siehe  weiter  unten).  Zunächst  hält
sich  die  Polizei  und  der  Strafrichter  an  den  Stellvertreter;  ihm  werden  die
erforderlichen  polizeilichen  Auflagen  gemacht.  Welches  sind  nun  die  Erfordernisse,
  denen  der  Stellvertreter  genügen  muß?  Zunächst  bedarf  er  nicht
einer  eigenen  Konzession,  wenn  der  Vertretene  diese  besitzt;  er  braucht  die
Ülbernahme  der  Stellvertretung  nicht  einmal  der  Polizei  anzumeld  en
(O#.4  300,  12  339,  19  326).  Aber  wie  z.  B.  ein  Schankwirt  die  Eigenschaft
besitzen  soll,  daß  er  alles  tut,  um  die  Völlerei,  Hehlerei,  Unsittlichkeit
vom  Gewerbebetriebe  fernzuhalten,  oder  wie  die  in  §  35  GewO.  bezeichneten
Gewerbetreibenden  zuverlässig  in  bezug  auf  diese  Gewerbebetriebe  sein
müssen,  ebenso  erfordert  das  Gesetz,  daß  der  Stellvertreter  diese  Eigenschaften
  hat.  Der  Stellvertreter  muß  danach  die  persönlichen  Eigenschaften
  besitzen,  die  das  Gesetz  an  den  Inhaber  stellt.  Während  diese
persönlichen  Eigenschaften  bei  den  konzessionierten  Gewerben  vor  Erteilung
der  Konzession  von  der  Polizei  geprüft  werden,  kann  jemand  als  Stellvertreter
  auftreten,  ohne  daß  die  Polizei  vorher  eine  solche  Prüfung  vorzunehmen
  in  der  Lage  ist.  Beginnt  die  Stellvertretung  oder  beabsichtigt  jemand,
als  Stellvertreter  zu  fungieren,  so  ist  er  damit  der  Prüfung  der  Polizei
dahin,  ob  er  die  erforderlichen  persönlichen  Eigenschaften  besitzt,  ausgesetzt.
Fehlen  diese  Eigenschaften,  so  kann  die  Polizei  den  Stellvertreter  durch
polizeiliche  Zwangsmaßregeln  von  der  Ausübung  der  Stellvertretung
fernhalten.  Aus  diesen  polizeilichen  Maßnahmen  entwickeln  sich  zahlreiche
Verwaltungsprozesse  (OVG.  11  324,  12  339,  19  326,  26  277).

Bei  konzessionspflichtigen  Gewerben  findet  häufig  eine  sog.
Verpachtung  statt.  Zivilrechtlich  ist  eine  solche  zulässig  z.  B.  bei  einem
Schankgewerbe,  aber  öffentlich-rechtlich  darf  der  Pächter  das  Gewerbe  für  seine
Rechnung  erst  dann  ausüben,  wenn  er  eine  eigene  Konzession  erhalten
hat.  Um  diese  nicht  einholen  zu  müssen,  wird  der  Polizei  gegenüber  unwahrer
  Weise  oft  behauptet,  der  Pächter  sei  Stellvertreter.  Dagegen  kann
die  Polizei  durch  Berhinderung  der  Ausübung  des  Gewerbes  einschreiten.
Im  übrigen  erlischt  die  Konzession  des  Inhabers  in  drei  Jahren,  wenn
er  den  Gewerbebetrieb  eingestellt  hat  (GewO.  49).  Eine  Verpachtung
gilt  als  Einstellung.

Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  einem  Stellvertreter  und  einem