306  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei-Gewerbdegehilfen

  (88  41,  41  a).  Einem  ungeeigneten  Stellvertreter  kann
die  Polizei  die  Tätigkeit  untersagen  und  den  Machthaber  durch  Zwangsmittel
  anhalten,  ihn  zu  entlassen.  Beim  ungeeignelen  Gehilfen  (z.  B.  Kellner)
hat  die  Polizei  diese  Befugnis  nicht.  Aber  gegen  den  Gewerbetreibenden
kann  im  Wege  der  Klage  auf  Entziehung  der  Konzession  vorgegangen
werden,  wenn  er  Gehilfen  anstellt  oder  behält,  die  das  Gewerbe  im  Sinne
des  §  33  GewO.  mißbrauchen  helfen  (GewO.  5  53),  und  den  Gewerbetreibenden
  dabei  zugleich  eine  Schuld  trifft.

Nach  §  151  GewO.  werden  Stellvertreter  (und  Gewerbegehilfen
  usw.),  die  bei  der  Ausübung  eines  Gewerbes  gesetzliche  und  polizeiliche
  Vorschriften  übertreten,  mit  Strafe  bedroht.  Der  Gewerbetreibende
ist  daneben  strafbar,  wenn  die  Handlung  mit  seinem  Vorwissen  begangen
ist  oder  wenn  er  es  bei  der  Beauffichtigung  des  Betriebes  oder  bei  der
Auswahl  des  Vertreters  usw.  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen
lassen.  Dann  fährt  der  §  151  im  Abs.  2  wörtlich  fort:

„Ist  an  eine  solche  Übertretung  der  Verlust  der  Konzession  usw.
geknüpft,  so  findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter
  begangenen  Übertretung  statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des
verfügungsfähigen  Verteters  begangen  werden.  Ist  dies  nicht  der
Fall,  so  ist  der  Vertreter  bei  Verlust  der  Konzession  usw.  verpflichtet,
den  Stellvertreter  zu  entlassen.“

Die  Worte  „ist  an  eine  solche  Übertretung  der  Verlust  der  Konzession
geknüpft“  sind  nicht  ganz  korrekt;  denn  esgibtjetzt  keine  strafbare  Handlung
mehr,  an  die  oder  an  deren  Bestrafung  eo  ipso  der  Verlust  der  Konzession
geknüpft  wäre.  Zur  Zeit  der  Geltung  der  PrGew.  v.  1845  traf  dies
zu.  Der  Sinn  des  Abs.  2  ist  der:  Begeht  der  Stellvertreter  eine  Handlung
(oder  Unterlassung),  die,  wenn  von  dem  Inhaber  begangen,  die  Konzessionsentziehung
  (GewO.  §  53)  rechtfertigen  würde,  so  kann  das  Konzessionsentziehungsverfahren
  eingeleitet  werden,  wenn  die  Handlung  mit
Vorwissen  des  Inhabers  begangen  worden  ist.  Ist  dies  nicht  der  Fall,
so  muß  der  Inhaber  den  Stellvertreter  wenigstens  sofort  entlassen,  widrigenfalls
  die  Nichtentlassung  einen  Grund  zur  Einleitung  des  Konzessionsentziehungsverfahrens
  abgibt.  Dies  trifft  auch  zu  bei  Gewerben,  die  ohne
Konzession  gestattet  sind,  deren  Betrieb  aber  nachträglich  untersagt
werden  kann  (§§  35,  54  GewO.).