3.  Titel:  Anlagen,  die  einer  besonderen  gewerbepolizeil.  Genehmigung  bedürfen.  307

Dritter  Titel.

Anlagen,  die  einer  besonderen  gewerbepolizeilichen
Genehmigung  bedürfen.
(GewO.  S#§  16—26.)

1.  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  (Gewoh.  I#16  fl.)

im  allgemeinen  und  Ginschreiten  gegen  nicht  genehmigungspflichtige.
Betriebe.

Zur  Errichtung  von  Anlagen,  die  durch  die  örtliche  Lage  oder
die  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  für  die  Besitzer  oder  Bewohner
der  benachbarten  Grundstücke  oder  für  das  Publikum  überhaupt  Belästigungen,
  Gefahren  oder  erhebliche  Nachteile  herbeiführen  können,  ist  die
Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich.
  Welche  Anlagen  dahin  gehören,  bestimmt  der  §  16  GewO.
Das  dort  gegebene  Verzeichnis  kann  gemäß  Abs.  3  geändert  werden.  Die
gewerbepolizeiliche  Genehmigung  der  Anlage  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als
keine  (wesentliche)  Anderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte
  vorgenommen  wird.  Jede  wesentliche  Veränderung  muß  von  der
Behörde  gleichfalls  genehmigt  werden.  Bei  der  Genehmigung  find  die
bau-,  feuer-,  gesundheits-,  wasser-,  strompolizeilichen  Interessen  zu  berücksichtigen
  und  erforderlichenfalls  entsprechende  Bedingungen  aufzuerlegen.
Die  gewerbepolizeiliche  Genehmigung  enthält  zugleich  den  Baukonsens
(OBG.  87  309).  In  Preußen  beschließt  im  Beschlußverfahren  der
Kreis-  und  Stadtausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten
mit  mehr  als  10000  Einwohnern  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand)
  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung
  gewerblicher  Anlagen.  Gegen  den  Beschluß  findet  nur  Beschwerde
  an  die  Ministerialinstanz  statt  (ZustG.  Ss  109—113,  161,
AusfAnw.  v.  9.  VIII.  99  u.  24.  VIII.  00  Ziff.  8—28,  technische  Anleitung
v.  15.  V.  95,  9.  I.  96,  16.  III.  u.  1.  VII.  98  u.  die  AusfAnw.  v.  1.  V.  04
Ziff.  30);  in  das  Verwaltungsstreitverfahren  gelangt  demnach  die  Angelegenheit
  dabei  nicht.  Es  entwickelt  sich  aber  auf  anderem  Wege.  Die  in
den  §#§  16  ff.  GewO.  bezeichneten  Anlagen  genießen,  wenn  sie  ordnungsmäßig
genehmigt  sind  und  wenn  sich  der  Inhaber  innerhalb  der  Konzessionsbedingungen
  hält,  des  polizeilichen  Schutzes;  denn  die  erteilte  polizeiliche
  Genehmigung  bezweckt  zugleich  die  Sicherung  des  Unternehmens  gegen
künftige  Anfechtung.  Sie  wirkt  wie  ein  Privilegium.  Die  Ortspolizeibehörde
  ist  nicht  befugt,  gegen  die  nach  den  Konzessionsbedingungen
gehandhabte  Anlage  einzuschreiten.  Sie  hat  nur  die  in  der  Genehmigungsurkunde
  enthaltenen  Betriebsbedingungen  zu  Üüberwachen.  Vielfach
verstoßen  die  Polizeibehörden  hiergegen,  indem  sie  neue  Bedingungen  auf-