308  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizet.

erlegen.  Wenn  gegen  ihre  polizeilichen  Verfügungen  Klage  erhoben  wird,
muß  geprüft  werden,  ob  die  Polizei  über  die  Genehmigungsbedingungen
hinausgegangen  ist,  bzw.  ob  die  Bedingungen  vom  Gewerbetreibenden
aufrecht  erhalten  worden  oder  Abweichungen  erfolgt  sind.  Behauptet
die  Polizei,  es  sei  ohne  vorher  eingeholte  Konzession  eine  (wesentliche)
Anderung  im  Sinne  des  §  25  GewO.  vorgenommen  worden,  so  ist  über
die  Richtigkeit  dieser  Behauptung  eine  richterliche  Feststellung  zu  treffen.
Dabei  steht  in  Frage,  was  unter  einer  wesentlichen  Anderung  in  der
Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  zu  verstehen  ist.  Es  bedarf
nicht  des  Nachweises,  durch  die  Veränderungen  seien  tatsächlich  erhebliche
Nachteile,  Gefahren  oder  Belästigungen  der  in  den  §§  16  ff.  bezeichneten
Art  schon  herbeigeführt  worden,  sondern  es  genügt,  daß  sie  solche
Übelstände  herbeiführen  könnem.  Es  ist  somit  lediglich  der  Gesichtspunkt
entscheidend,  ob  die  Veränderung  auf  diejenigen  Rücksichten  ein  wirken
kann,  welche  im  Eingange  des  §&amp;  16  als  solche  hervorgehoben  werden
und  nach  dem  Gedanken  des  Gesetzgebers  die  Anlage  überhaupt  genehmigungspflichtig
  machen  (OBG.  10  277,  24  316;  Kunze-Kautz  2
581,  584).  Bielfach  ist  dabei  streitig,  was  eine  Betriebsstätte  ist.  Nach
der  in  Theorie  und  Praxis  herrschenden  Ansicht  ist  unter  der  Betriebsstälte
  nicht  bloß  der  Raum,  in  welchem  sich  die  Maschinen  usw.  befinden
und  die  Herstellung  von  Fabrikaten  erfolgt,  sondern  der  gesamte,
zur  Ausübung  des  Gewerbes  benutzte  Raum  mit  allem  Zubehör
  zu  verstehen  (Kunze-Kautz  2  584;  OG.  v.  28.  IX.  99  Pr  Bl.
21  268).  In  einem  Falle  hatte  ein  Fabrikant  eine  zu  einem  Hammerwerke
  gehörige  Halle  durch  einen  Anbau  erweitert,  in  dem  die  Fertigfabrikate
  lagern  sollten.  Obwohl  die  Halle  mit  dem  Hammerwerke  in  keinem
direkten  Zusammenhange  stand  und  durch  eine  Giebelmauer  von  ihm
getrennt  war,  erklärte  das  Oberverwaltungsgericht  die  Erweiterung  für
genehmigungspflichtig,  weil  die  Halle  Betriebszwecken  diene  und
ein  Zubehör  des  Hammerwerkes  sei,  also  einen  Teil  der  Betriebsstätte
  bilde.  In  einem  anderen  Falle  war  durch  die  Veränderung  eines
Ringziegelofens  die  Entwickelung  und  BVerbreitung  des  Rauches  vermehrt
  worden,  das  Oberverwaltungsgericht  hielt  die  Anderung  für  wesentlich
  (O##G.  10.  X.  95  —  III  1251).

Werden  konzessionierte  Anlagen  durch  Feuer  usw.  zerstört,  so  kann
die  Wiederaufrichtung  der  Anlage  ohne  besondere  Konzession  erfolgen
(O#G.  v.  28.  I.  84  10  283).

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  Feldziegelbrände  (ohne  dauernde
Anlage)  nicht  für  genehmigungspflichtig  erklärt  (38  345);  siehe  wegen
anderer  Anlagen  die  Judikatur  bei  Kunze-Kautz  2  577  ff.  (Schlächtereien,
Gerbereien,  Kunstwollfabriken  usw.).

Während  das  Recht  der  Polizeibehörden,  gemäß  §  10  II  17  A#n.
gegenüber  den  nach  §§  16  ff.  GewO.  genehmigten  Anlagen  einzuschreiten,