3.  Titel:  Anlagen,  die  einer  besonderen  gewerbepolizeil.  Genehmigung  bedürfen.  309

dahin  beschränkt  ist,  daß  die  Grenze  des  polizeilichen  Einschreitens  durch
den  Inhalt  der  Genehmigungsurkunde  bestimmt  wird  (O#.  v.
1.  VII.  95  —  III  878),  kann  ein  Gewerbebetrieb,  der  nicht  konzessioniert
ist,  untersagt  werden,  wenn  er  polizeilich  zu  schützende  Interessen  verletzt,
3B.  wenn  er  durch  Verbreiten  schädlicher  Dünste,  durch  Erregung
störenden  Geräusches  Gefahren  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit
des  Publikums  zur  Folge  hat  oder  die  Sicherheit  oder  Leichtigkeit
des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Wegen  beeinträchtigt  (OVG.  28.  V.  03  —
III  1074).  Schreitet  die  Polizei  gegen  einen  nicht  genehmigungspflichtigen
Betrieb  ein,  so  kann  sie  bis  zur  gänzlichen  Untersagung  des  Betriebes
gehen,  ohne  daß  nach  §  51  eine  Entschädigung  bezahlt  zu  werden  braucht
(siehe  unten  S.  313  f.).  Meist  wird  sie  ihn  untersagen,  für  den
Fall,  daß  der  Betrieb  den  zu  schützenden  polizeilichen  Interessen  gemäß
  in  gewisser  Zeit  nicht  eingerichtet  wird.  Die  Verfügung  muß
daher  erkennen  lassen,  daß,  wenn  der  Gewerbetreibende  die  Anstände
beseitigt,  der  Betrieb  fortgesetzt  werden  kann.  Aufgabe  der  Polizeibehörde
  ist  es  aber  nicht,  dem  Gewerbetreibenden  Mittel  und  Wene  an
die  Hand  zu  geben,  wie  der  Betrieb  gefahrlos  usw.  gestaltet  werden  kann;
dies  ist  Sache  des  Gewerbetreibenden.

Das  Vorstehende  gilt  auch  für  Betriebe,  die  ohne  polizeiliche  Genehmigung
  errichtet  sind,  zu  einer  Zeit,  wo  die  polizeiliche  Genehmigung
noch  nicht  vorgeschrieben  war.  Werden  aber  wesentliche  Anderungen  der
Anlage  vorgenommen,  so  brauchen  sie  die  Genehmigung  aus  den  §§  16  ff.
GewO.

Zahlreiche  Erkenntnisse  des  Oberverwaltungsgerichts  sprechen  sich  dahin
aus  (Kunze-Kautz  2  822  ff.),  daß  und  wann  die  Polizei  befugt  ist,  einen
Gewerbebetrieb  gemäß  §  10  II  17  ALR.  zu  beschränken.  Die  S.  162  f.  angeführten
  Entscheidungen  sind  maßgebend,  mag  die  Gefahr  von  einem
Gewerbebetriebe  ausgehen  oder  von  einer  anderen  Tätigkeit.

Wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage
oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  nach  §§  16,  24  Gew.  erforderlich  ist,  ohne  diese  Genehmigung
errichtet  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung
erteilt  worden,  nicht  innehält  oder  ohne  neue  Genehmigung  eine  wesentliche
  Beränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung  des  Lokals
oder  eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe  der  Anlage  vornimmt,
macht  sich  strafbar,  außerdem  kann  die  Ortspolizeibehörde  (nicht
etwa  die  konzessionierende  Behörde)  die  Wegschaffung  der  Anlage
  oder  die  Herstellung  des  den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes
derselben  anordnen  (GewO.  §  147).  Mag  der  Gewerbetreibende  bestraft
oder  freigesprochen  sein,  die  Polizeibehörde  ist  in  ihren  Entschließungen
an  die  tatsächlichen  Feststellungen  des  Strafrichters  nicht  gebunden,  sie

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.