310  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

kann  einschreiten,  wenn  nach  dem  ihr  zu  Gebote  stehenden  Material  die
Voraussetzungen  dafür  gegeben  sind  (OBG.  v.  12.  X.  89  18  408,  v.
19.  V.  97  32  290;  Pr  Min  Erl.  v.  81.  XII.  93  Ml.  94  22).

2.  Stananlagen  für  Wassertriebwerke.

(GewO.  §  23;  AusfAnw.  v.  1.  V.  04  Ziff.  11ff.)  .

Bei  der  Konzessionierung  von  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
  sind  außer  den  Bestimmungen  der  §§  17  bis  22  GewD.  die
dafür  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  anzuwenden  (§  23).
Genehmigungen  von  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  werden  seit
Geltung  der  RewO.  (§55  16  ff.)  und  des  Zust  G.  v.  1.  XII.  83  (88  109  ff.)
nach  den  darin  erlassenen  Bestimmungen  erteilt;  hierbei  greift  das
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  Platz.  Die  einschlägigen  Vorschriften
der  GewO.  dürfen  durch  die  Landesgesetzgebung  nicht  abgeändert,
sondern  nur  ergänzt  werden.  Für  das  Gebiet  des  A#L#find  zu
beachten  die  §##  1—9  des  Vorflutediktes,  für  Hannover  die  §#§  75  ff.
des  Wassergesetzes,  für  Teile  von  Hessen-Nassau  das  Großh.  Hessische
G.  v.  20.  II.  53  und  das  Landgräfl.  Hessische  G.  v.  15.  VII.  62,  für
die  Geestdistrikte  der  Herzogtümer  Schleswig  und  Holstein  die  Pror  Verf.
88  12,  16  und  die  Wasserlösungs  O.  §  9,  für  Rheinland  das  Rheinische
Ruralgesetz  v.  28.IX.  1791  und  das  Rheinische  Ressortreglement  v.  20.  VII.  18
usw.  Wie  weit  diese  Vorschriften  in  formeller  Hinsicht  außer
Anwendung  bleiben  (OVG.  29  279)  ist  bereits  im  Abschnitte  „Wasserpolizei“,
  ausgeführt.  Schon  die  PrGew.  v.  17.  I.  45  bestimmte,  daß  für
die  Genehmigung  der  durch  Wasser  bewegten  Triebwerke  außer
den  allgemeinen  Bestimmungen  der  GewO.  auch  die  dafür  bestehenden
besonderen  Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen  seien.  Gleiches
gilt  nach  der  RewO.  hinsichtlich  der  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke.
  Deshalb  muß  z.  B.  im  Geltungsgebiete  des  Vorflut  G.  o.
15.  XI.  11  seit  Erlaß  der  PrGewO.  ein  Merkpfahl  gesetzt  werden,
der  den  Sommer=  und  Winterwasserstand  angibt,  wenn  auch  der  zulässige
höchste  Wasserstand  für  Winter  und  Sommer  gleich  sein  kann  (OBG.  29
279),  und  es  muß  seine  Höhe  durch  nivellistische  Vergleichung  mit  nahe
belegenen  unverrückbaren  Gegenständen  festgelegt  werden.  In  dem  Verfahren
  bewegt  sich  alles  in  den  Formen,  die  in  der  GewO.,  im  Zust⅛tE.
v.  1.  VIII.  83  (6  109—113)  und  den  darin  zugelassenen  Ministerialanweisungen
  für  die  Genehmigung  solcher  Stauanlagen  vorgesehen  sind.
Es  findet  mithin  in  diesem  Verfahren  keine  Anwendung,  was  das  ZustG.
für  die  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken  in
den  §§  67  ff.  bestimmt,  nämlich,  daß  der  Kreisausschuß  die  dort  vorgesehenen
  Kommissarien  ernennt,  daß  gegen  die  durch  die  Kommissare  bewirkte
  Festsetzung  des  Wasserstandes  die  Klage  im  Verwallungsstreitverfahren
  stattfindet,  daß  Streitigkeiten  darüber,  ob  die  Höhe  des  Wasser-