3.  Titel:  Anlagen,  die  einer  besonderen  gewerbepolizeil.  Genehmigung  bedürfen.  311

standes  in  rechtsverbindlicher  und  deutlicher  Weise  bestimmt  sei,  ebenfalls
  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  find.

In  letzterer  Beziehung  bestimmt  die  GewO.  im  §  19  vielmehr,  daß
Einwendungen,  die  auf  besonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,
  von  der  konzessionierenden  Behörde  zur  richterlichen  Entscheidung
  zu  verweisen  find,  ohne  daß  von  der  Erledigung  derselben
die  Genehmigung  der  Anlage  abhängig  gemacht  wird.

Dringt  der  Kläger  vor  dem  ordentlichen  Richter  durch,  so  gelten
die  Vorschriften  in  §  26  GewO.,  d.  h.  das  Erkenntnis  kann  niemals
auf  Einstellung  des  genehmigten  Betriebes,  sodann  nur  auf  Herstellung
von  Einrichtungen,  die  die  benachteiligende  Einwirkung  auf  Nachbarn
ausschließen,  oder  auf  Schadloshaltung  gehen.  Die  Entscheidungen  haben
daher  auf  die  Entschliebungen  des  konzessionierenden  Kreis=  und  Stadtausschusses
  usw.  nicht  die  Wirkung,  die  den  Entscheidungen  des  Verwaltungsrichters
  in  einem  Stanzielsetzungsverfahren  bei  alten  Mühlen
(ZustG.  §  67)  beigelegt  ist.  Die  bei  dem  Inkraftireten  der  GewO.  v.
1845  bestehenden  Mühlen  sind  nämlich  der  nachträglichen  Konzessionspflicht
  nach  der  PrGewO.  und  der  NeewO.  nicht  unterworfen.
Hatten  aber  solche  Mühlen  keinen  Merkpfahl,  so  mußte  und  muß  dieser
gemäß  §§  1  ff.  Vorflut  G.,  Rhein  Rural  G.  v.  28.  IX.  1791  und  §  2
Rhein  RessoriRegl.  v.  10.  VII.  18  usw.  in  dem  darin  vorgesehenen  und
in  §  67  ZustG.  abgeänderten  Verfahren  nachträglich,  gewissermaßen
als  Ergänzung  einer  unvollständigen  Konzessionierung,  auf  Antrag  eines
Beteiligten,  der  durch  den  Stau  leidet  (Müller  oder  Grundbesitzer),  gesetzt
werden.  Dies  Berfahren  bezieht  sich  demnach  an  sich  nur  auf  längst
vorhandene  Stauwerke.  Auf  gemäß  der  gedachten  Gewerbeordnungen
  neu  zu  konzessionierende  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
kommen  nur  die  materiellen  Vorschriften,  wie  oben  ausgeführt,  neben  den
Vorschriften  der  Gewerbeordnungen  zur  Anwendung.  Ebenso  greifen  die
Vorschriften  der  GewO.  wieder  Platz,  wenn  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
  bei  alten  Mühlen  eine  wesentliche  Beränderung  erfahren.  Als
solche  wesentliche  Beränderung  ist  es  3B.  anzusehen,  wenn  an  Stelle  eines
Wasserrades  eine  Turbine  aufgestellt  wird  (O##  G.  25.  II.  99  —  III  306  —
Pr  BBl.  20  401,  Kunze-Kautz  2  113)  oder  wenn  an  Stelle  eines  aus
losen  Steinen  aufgeschütteten  schräg  zur  Flußrichtung  liegenden  Wehres
ein  Wehr  mit  fester  Krone  und  in  rechtwinkliger  Lage  zum  Ufer  erbaut
werden  soll  (OVG.  ö.  II.  98  29  286;  Kunze-Kautz  2  111,  112,  113,  119).

Wenn  nun  in  dem  gewerblichen  Konzessionsverfahren
(ZustG.  §##  109  ff.)  die  Innehaltung  eines  bestimmten  Wasserstandes
und  die  Bezeichnung  dieses  Wasserstandes  durch  einen  Merkpfahl  zur
Betriebsbedingung  gemacht  ist,  ist  es  Sache  der  Ortspolizei  (Gewerbepolizei)
  für  die  Erfüllung  dieser  Bedingung  Sorge  zu  tragen,
ebenso  hat  die  Ortspolizei  darüber  zu  wachen,  daß  der  Merkpfahl  in  der

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