312  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  13.  Abschnitt:  Gewerbepoligei.

richtigen  Lage  erhalten  und,  wenn  er  verändert  oder  beseitigt  worden,  erneuert
  wird  (O##G.  28  230,  26  280;  v.  9.  Xl.  96  —  III  1396  —  Kunze-Kautz
  2  113).  Die  Polizei  erfüllt  ihre  Aufgabe  durch  polizeiliche  Verfügungen,
  gegen  die  die  gewöhnlichen  Rechtsminel  zulässig  find.  In  dem
dann  entstehenden  Streitverfahren  ist  die  Prüfung  der  tatsächlichen  und
rechtlichen  Verhältnisse  nach  obigen  Grundsätzen  vorzunehmen.  Die
polizeilichen  Verfügungen  können,  wenn  der  in  den  Konzessionsbedingungen
verlangte  Merkpfahl  fehlt  oder  verändert  ist,  dahin  gehen,  daß  der  Betrieb
bis  zur  richtigen  Anbringung  des  Merkpfahls  untersagt  wird.  Die
Polizei  kann  auch  eine  Frist  bestimmen,  bis  zu  deren  Ablauf  der  Merkpfahl
bei  Vermeidung  der  zwangsweisen  Einstellung  des  Betriebes  zu  ersetzen
oder  richtig  zu  setzen  ist.

3.  Betriebe,  die  mit  ungewöhnlichem  Geräusche  verbunden  sind.
(GewO.  E  27.)

Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,  deren  Betrieb
mit  ungewöhnlichem  Geräusche  verbunden  ist,  muß  der  Ortspolizeibehörde
  angezeigt  werden,  und  diese  hat,  wenn  in  der  Nähe  Kirchen,
Schulen,  Krankenhäuser  usw.  liegen,  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  im  Beschlußverfahren  (ZustG.  §#  111,  113  und  Ausf#Anw.
Ziff.  35)  darüber  einzuholen,  ob  die  Ausübung  des  Gewerbes  an  der
gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen
zu  gestatten  sei.  Gegen  die  Entscheidung  ist  nur  die  Beschwerde  an
den  Handelsminister  gegeben  (6  121  LVG.).  Ein.  Verwaltungsstreitverfahren
  findet  daher  hier  nicht  statt.  Wenn  der  Gewerbetreibende  die  Anzeige
  nicht  erstattet,  kann  er  von  der  Polizei  dazu  nicht  gezwungen  werden.
Die  Anzeige  liegt  in  seinem  Interesse;  denn  wenn  er  einen  Betrieb  beginnt,
  der  unter  den  §  27  GewO.  fällt,  und  der  Bezirksausschuß  ihn
hinterher  untersagt,  so  kann  diese  Untersagung  für  ihn  mit  größeren
Unzuträglichkeiten  verbunden  sein,  als  wenn  er  vor  dem  Beginne  Anzeige
erstattet  und  die  Ortspolizeibehörde  die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses
  eingeholt  hätte.  Der  Beschluß  steht  in  seinen  Wirkungen  einem
Beschlusse  über  einen  Antrag  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  gewerblicher
  Anlagen  (§§  16  ff.  GewO.)  gleich.  Auch  im  Falle  des  §  27  hat
die  Ortspolizeibehörde  die  Aufrechthaltung  der  von  dem  Bezirksausschusse
  gestellten  Bedingungen  zu  überwachen,  und  die  Ortspolizeibehörde
kann  gegen  die  Verletzung  der  Bedingungen  mit  Verhinderung  des  ungesetzlichen
  Betriebes  vorgehen.  Das  Verfahren  bei  der  Beschlußfassung
ist  in  der  GewO.  nicht  vorgeschrieben,  es  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  des  LVWG.  Antragstellerin  ist  die  Ortspolizeibehörde.  Glanbt
die  letztere,  daß  ein  nach  GewO.  §  27  zu  genehmigender  Betrieb  vorliegt,
  so  darf  sie  vor  Einholung  der  Entschließung  des  Bezirksausschusses