3.  Titel:  Anlagen,  die  einer  besonderen  gewerbepolizeil.  Genehmigung  bedürsen.  313

nicht  etwa  mit  polizeilichen  Verfügungen  gegen  den  Betrieb  vorgehen
(Kunze-Kautz  2  585,  586,  587)0.

Im  übrigen  enthält  der  §  27  nicht  das  äußerste  Maß  dessen,
was  behäördlich  hinsichtlich  der  nicht  nach  den  Is  16,  25  genehmigungs.
pflichtigen  gewerblichen  Anlagen  polizeilicherseits  gefordert  werden  darf.
Der  §  27  spricht  nur  von  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem
  Geräusche  verbunden  ist  und  die  dadurch  bewirken,  daß
Kirchen,  Schulen,  Krankenhäuser  usw.  eine  erhebliche  Störung
erleiden.  Diejenigen  nicht  genehmigungspflichtigen  gewerblichen  Betriebe,
die  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  der  Anwohner  oder  des
Publikums  überhaupt  mit  sich  bringen,  stehen  unter  der  allgemeinen
Kontrolle  der  Ortspolizei  gemäß  §  10  II  17  ALR.,  und  sie  kann  gegen
sie  stets  vorgehen,  um  jene  Gefahren  zu  beseitigen.  Vielfach  wird  von
den  Beteiligten  und  den  Polizeibehörden  der  §  51  GewO.  hierbei  fälschlich
  hineingezogen.  Nach  §  51  kann  wegen  überwiegender  Nachteile  und
Gefahren  für  das  Gemeinwohl  die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen
  Anlage  durch  den  Bezirksausschuß  im  Beschlußverfahren
(ZustG.  §#  112,  113,  161)  gegen  Entschädigung  untersagt  werden.  Aber
der  §  51  bezieht  sich  nur  auf  die  Untersagung  solcher  Anlagen,  zu
deren  Betriebe  der  Unternehmer  durch  die  erteilte  Genehmigung  (8§  16  ff.,
30,  33  GewO.)  ein  Recht  erlangt  hat,  und  auf  solche  nichtgenehmigungspflichtige
  Anlagen,  deren  Betrieb,  wenn  auch  mit  Nachteilen  für  das  Gemeinwohl
  verbunden,  sich  doch  innerhalb  der  durch  die  Gesetze  und  polizeilichen
  Borschriften  gegebenen  Grenzen  bewegt  (OBG.  23.  IV.  98  —
III  582;  Kunze-Kautz  2  587).  Dazu  gehören  nichigenehmigungspflichtige
Betriebe,  die  mit  einer  Gesundheitsgefahr  für  das  Publikum  verbunden
  find,  nicht;  denn  gegen  sie  kann  die  Polizei  bis  zur  Untersagung
einschreiten.  Auch  auf  Schankwirtschaften  bezieht  sich  §  27  nicht.  Dagegen
  schützt  der  §  51  die  alten  Abdeckereiprivilegien.  Ist  aber  in
einem  solchen  Privilegium  weder  die  Betriebsart  geregelt  noch  eine
bestimmte  Betriebsstätte  genehmigt  worden,  so  schützt  den  Privilegierten
  das  Privilegium  zwar  dagegen,  daß  an  ihn  polizeiliche  Anforderungen
  gestellt  werden,  die  ihm  den  Betrieb  unmöglich  machen,
nicht  aber  auch  dagegen,  daß  die  Polizei  von  ihrer  gesetzlichen  Befugnis
aus  §  10  1I1  17  ALR.  Gebrauch  macht  und  ihn  nötigt,  sich  mit
dem  Betriebe  derarlig  einzurichten,  daß  hieraus  keine  Gefahren  für
Leben  und  Gesundheit  anderer  entstehen  (Erk.  v.  11.  II.  99  u.  v.  21.  VI.  06
—  OVBG.  85  338,  49  295).

4.  Autersagung  der  ferneren  Beuutzung  einer  jeden
gewerblichen  Anlage  (GewpO.  8  51).
Wegen  überwiegender  Nachteile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl
  kann  die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen  Anlage