314  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

durch  den  Bezirksausschuß  zu  jeder  Zeit  untersagt  werden.  Doch
muß  dem  Besitzer  für  den  erweislichen  Schaden  Ersatz  geleistet  werden.
Gegen  den  Beschluß  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  statt.  Sofern  bei  Stauanlagen  Landeskulturinteressen  in
Betracht  kommen,  ist  der  Minister  für  Landwirtschaft  zuzuziehen  (§5  112,
113  ZustG.;  AusfAnw.  Ziff.  58).  Nach  der  Entsch.  v.  12.  XI.  91  (Oß#.
23254)  ist  die  „Anwendbarkeit  des  §  51  auf  gewerbliche  Anlagen,  zu  deren
Betrieb  der  Unternehmer  durch  die  erteilte  Genehmigung  ein  Recht  erlangt
hat  (§##  16  ff.  30,  33),  und  auf  solche  der  Genehmigung  nicht  bedürfende
Anlagen,  deren  Betrieb,  wenn  er  auch  mit  Nachteilen  für  das  Gemeinwohl
  verbunden  ist,  sich  doch  innerhalb  der  gesetzlichen  und  polizeilichen
Vorschriften  (6  10  II  17  ALR.)  bewegt.  Solche  nicht  genehmigungspflichtigen
  Anlagen,  die  den  Gesetzen  oder  Polizeivorschriften  zuwiderlaufen,
zB.  gesundheitsgefährliche  Betriebe,  können  Gegenstand  der  in  §  51  vorgesehenen
  Zwangsenteignung  sein,  und  die  Befugnis  der  Polizeibehörden,
gegen  sie  mit  Zwangsverfügungen  bis  zur  völligen  Untersagung  auf
Grund  des  §  10  II  17  ALN.  vorzugehen,  wird  nicht  durch  §  51  berührt“.
(Bgl.  Erk.  v.  16.  IV.  91  Pr  Bl.  12  415,  v.  17.  XI.  92  Pr  Wl.  14
248,  Erk.  v.  3.  XI.  97  Kunze-Kautz  2  574).

Sobald  der  Beschluß  rechtskräftig  ist,  wirkt  er  wie  ein  Enteignungsbeschluß,
  und  es  beginnt  das  Verfahren  wegen  des  Schadensersatzes
  vor  dem  ordentlichen  Richter;  die  Vorschriften  des  Enteignungs  G.
von  1874  sind  für  diesen  Fall  nicht  gegeben.  Es  wird  der  „erweisliche“
Schaden  ersetzt.  Kläger  ist  der  Enteignete.  Wer  Beklagter  ist,  bestimmt
die  GewO.  nicht;  die  Ersatzpflicht  richtet  sich  nach  Landesrecht  (Art.  109
EinfG.  z.  BGB.).  Dassjenige  Rechtssubjekt  hat  Ersatz  zu  leisten,  zu  dessen
Gunsten  die  Enteignung  geschieht.  Der  §  75  Einl.  z.  ALR.  bezeichnet  den
Staat  als  ersatzpflichtig;  diese  Vorschrift  beruht  aber  auf  der  Voraussetzung,
  daß  die  zu  entschädigende  Aufopferung  zugunsten  des  ganzen
Staates  erfolgt  ist.  Ist  es  ein  anderes  Gemeinwesen,  so  ist  dies  ersatzpflichtig.
  Wird  ein  Benieb  zB.  lediglich  zugunsten  eines  Kreiskrankenhauses
  untersagt,  so  ist  der  Kreiskommunalverband  zum  Ersatz  verpflichtet.
Liegt  die  Anlage  an  der  Grenze  zwischen  zwei  Gemeinden  mit  eigenen
Polizeibezirken  und  geschieht  die  Untersagung  im  Interesse  beider
Gemeinden,  so  werden  diese  zusammen  haftbar  sein.

Vierter  Titel.
Gewerbetreibende,  die  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.
1.  Apotheker.
(GewO.  §§  6,  29,  40,  41,  45,  53,  54,  56,  ZustG.  8  80,  Abs.  1,  148
Abs.  8,  153  Abs.  2,  154  Abs.  4).
Während  die  GewD.  auf  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken
  keine  Anwendung  findet  (  6;  Erl.,  betr.  Vorschriften  über  Ein-