4.  Titel:  Gewerbetreibende,  die  besonderer  Genehmigung  bedürfen:  Apotheler.  315

richtung  und  Betrieb  von  Apotheken,  v.  16.  XII.  93  MBl.  94  3,  abgeändert
  durch  Erl.  v.  18.  VI.  95  Ml.  194,  v.  22.  VI.  96  MBl.  123,  Bek.  v.
24.  XI.  99  Ml.  231,  Erl.  v.  8.  XII.  98  MBl.  99  8,  v.  8.  V.  99  Ml.  77),
enthält  sie  Vorschriften  über  die  Approbation  der  Apotheker  usw.
Der  Bundesrat  erläßt  die  Vorschrifien  über  den  Nachweis  der  Befähigung.
Die  Approbation  darf  weder  auf  Zeit  erteilt  (5  40)  noch  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  in  §  53  widerrufen  werden.  Der  Widerruf  erfolgt
auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  im  Verwaltungsstreitverfahren
(ZustG.  §  120).  Die  Klage  ist  bei  dem  Bezirksausschusse  anzubringen
und  auf  die  Behauptung  zu  stützen,  daß  die  Nachweise,  auf  Grund
deren  die  Approbation  erteilt  wurde,  unrichtig  oder  daß  dem  Apotheker
die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  seien  (GewO.  §  53  Abs.  1).  Im
letzteren  Falle  geht  die  Zurücknahme  der  Approbation  nur  auf  die  Dauer  des
Ehrverlustes.  Auch  in  anderen  Fällen  tritt  das  Verwaltungsstreitverfahren
  in  Wirksamkeit.  Derjenige,  welcher  keine  vorschriftsmäßige  Approbation
  als  Apotheker  hat,  darf  sich  Apotheker  nicht  nennen;  aber  auch
ein  approbierter  Apotheker,  der  keine  Apotheke,  sondern  nur  eine  Drogenhandlung
  betreibt,  darf  sich  nicht  als  Apotheker  in  einer  Weise  bezeichnen,
daß  das  Publikum  über  den  wahren  Charakter  des  Geschäfts  getäuscht
wird  und  die  Drogenhandlung  für  eine  Apotheke  hält  (O#  G.  12.  III.  98
38  350).  Der  Fall,  der  dem  Erk.  zugrunde  lag,  war  folgender:  Der
Kläger  L.,  ein  approbierter  Apotheker,  besaß  keine  Apotheke,  er  war  Mitinhaber
  eines  Drogengeschäftes,  das  die  eingetragene  Firma  „Apotheker
L.  &amp;  Komp.“  führte.  Die  Ortspolizei  untersagte  durch  polizeiliche
Verfügung  diese  Bezeichnung,  weil  sie  geeignet  sei,  den  Glauben  zu  erwecken,
  als  sei  die  Drogerie  eine  Apotheke.  Das  Oberverwaltungsgericht
wies  die  Klage  ab  und  sprach  zugleich  aus,  daß  das  Einschreiten  der
Polizei  nicht  dadurch  gehindert  werde,  daß  es  sich  um  den  Gebrauch  einer
im  Handelsregister  bereits  eingetragenen  Firma  handele;  denn  wer  für
sein  Geschäft  eine  Firma  wähle,  habe  sie  innerhalb  der  weit  n,  ihm
hierbei  vom  Handelsgesetzbuche  gelassenen  Grenzen  in  der  Weise  zu
wählen,  daß  sie  nicht  gegen  berechtigte  polizeiliche  Anforderungen
verstoße.

Die  Regierungspräsidenten  beanspruchen  vielfach  ein  von  der
Ortspolizeigewalt  (Gewerbepolizeigewalt)  verschiedenes  Aufsichtsrecht
über  die  Apotheker;  ein  solches  Aufsichtsrecht  besteht  nicht  (OBG.  29.  VI.  98
838  356).  Die  Apotheker  stehen  unter  der  gewerbepolizeilichen  Aufsicht
der  Ortspolizei.  Wegen  der  Anbringung  des  Roten  Kreuzes  siehe  jetzt
G.  v.  22.  III.  02  REl.  125.

Nach  dem  Erl.  v.  28.  II.  70  (Eulenburg,  Medizinalwesen  482  u.
Bötiger,  Apothekengesetze  34)  ist  die  Zulässigkeit  einer  Stellvertretung
im  Betriebe  der  Apotheken  nach  den  §#§  45,  151  GewO.  zu  beurteilen
Cogl.  Erl.  v.  21.  IX.  86  Ml.  198  hinsichtlich  der  „Verpachtung“)  und