316  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

nach  dem  O  G.  v.  2.  Xl.  05  48  297  (Pr  Bl.  28  354)  finden  die  Vorschristen
  des  §  45  über  die  Stellvertretung  der  Apothekenbesitzer  Anwendung
  (ebenso  RG.  v.  7.  VI.  99  JW.  496;  Pistor,  Uber  das  Apothekenwesen
  5;  die  übrige  Literatur  siehe  PrVBl.  28  354).

Die  Apothekenbetriebs  O.  ist  vom  18.  II.  02  (Ml.  63);  pvgl.
Kaiserl.  BVd.,  betr.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  v.  22.  X.  O1  (REl.
380)  u.  Strafvorschrift  im  StGB.  §  367  Ziff.  3.  Die  in  dem  der  Kaiserl.  Vd.
angeschlossenen  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen  dürfen  als
Heilmittel,  die  in  dem  VBerzeichnisse  B  aufgeführten  Stoffe  überhaupt
außerhalb  der  Apotheken  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.  Der
Großhandel  ist  frei.

2.  Arzte  (Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte
und  Tierärzte).
(Gew.  8  29.)

Durch  die  GewO.  ist  die  gewerbsmäßige  Ausübung  der  Heilkunde
grundsätzlich  freigegeben,  und  von  diesem  die  GewO.  beherrschenden
Grundgedanken  aus  kann  dem  daselbst  §  6  getroffenen  Vorbehalt  keine
weitere  Bedeutung  beigemessen  werden,  als  daß  die  Art  der  Ausübung
der  Heilkunde  der  landesgesetzlichen  Regelung  überlassen  ist,  vorbehaltlich
jedoch  der  reichsgesetzlich  zugestandenen  Freiheit  auch  dieses  Gewerbes  und
soweit  die  Reichsgesetze  hierüber  nicht  unmittelbar  verfügen  (Erk.  v.
22.  IV.  v5  OBG.  28  324  u.  Erk.  v.  19.  VI.  05  —  III  1253).

Diejenigen  Personen  aber,  welche  sich  als  Arzte  oder  mit  gleichbedeutenden
  Titeln  bezeichnen,  bedürfen  nach  der  GewO.  einer  Approbation,
  über  deren  Erteilung  und  Entziehung  das,  was  bei  den  Apothekerapprobationen
  gesagt  ist,  fiungemäß  gilt.  Die  Entziehung  erfolgt  ebenfalls
  nur  auf  Grund  des  Abs.  1  §  53  GewO.,  dagegen  kann  weiblichen
Geburtshelfern,  Hebammen  das  Prüfungszeugnis  noch  aus  anderen
Gründen  (Abs.  2  §  53)  abgesprochen  werden  (siehe  S.  317  „Hebammen“).
Während  die  Ausübung  der  Heilkunde  durch  männliche  Personen,  auch
hinsichtlich  der  Behandlung  von  ansteckenden  Krankheiten  (O##G.  28  321),
gänzlich  freigegeben  ist  und  nur  weibliche  Personen  ohne  Prüfungszeugnis
  die  Geburtshilfe  nicht  ausüben  dürfen,  untersagt  das  Gesetz
(§&amp;  29,  147  Ziff.  3)  den  Gewerbetreibenden,  die  nicht  approbiert  find,  die
Beilegung  des  Titels  als  Arzt  oder  eines  ähn  ichen  Titels,  durch  den
der  Glaube  erweckt  wird,  der  Inhaber  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson.
Die  Polizeibehörde  kann  gegen  die  Übertretung  dieses  Verbots  mit  einer
Untersagungsverfügung  (ohne  Strafandrohung,  ne  bis  in  idem!)  oder  mit
einem  Gebote,  die  ungesetzliche  Bezeichnung  auf  einem  Schilde,  Briefbogen  usw.
zu  entfernen,  oder  mit  unmittelbarem  Zwange  vorgehen.  Daraus  entstehen
zahlreiche  Prozesse,  und  das  Oberverwaltungsgericht  hat  vielfach  Gelegen-