4.  Titel:  Gewerbetreibende,  die  besond.  Genehm.  beduͤrfen:  Arzte;  Hebammen.  317

heit  gehabt,  sich  darüber  auszusprechen,  was  unter  einem  „arztähnlichen
Titel“  zu  verstehen  ist:

a)  Ein  Zahntechniker  hatte  in  Amerika  den  Titel  Doctor  of  Dental
surgery  erworben;  die  Polizei  untersagte  ihm  mit  Recht,  sich  einfach
mit  „Dr.“  zu  bezeichnen  (OBG.  v.  27.  XI.  93  —  III  1134).

b)  Ein  anderer  hatte  ein  Schild  mit  der  Bezeichnung  „In  Deutschland
nicht  geprüft,  Dr.  med.  R.,  in  Amerika  approbierter  Zahnargst  und
Homöopath,  (nicht  hier)  im  Auslande  approbiert“.  Das  Obderverwaltungsgericht
  ließ  diese  Bezeichnung  zu  (OBG.  17  356).

)  Dagegen  wurde  das  Verbot  der  Polizei  an  einen  Zahntechniker,  sich
„in  Amerika  approbierter  Zahnarz“  zu  nennen,  gebilligt  (OBG.  30
326,  38  287),  weil  der  Zahntechniker  keine  ordnungsmäßige
amerikanische  Approbation  besaß.

d)  In  einem  OBG.  v.  27.  VI.  00  (37  365)  wurde  das  Verbot  der
Polizei  gebilligt,  die  einem  Zahntechniker  untersagt  hatte,  sich  Dr.
chir.  dent.  zu  neunen,  und  zwar  auf  Grund  der  Bd.  v.  7.  IV.  97
(GS.  99),  betr.  die  Führung  der  mit  akademischen  Graden  verbundenen
  Titel.

e)  Die  Bezeichnung  American  Dentist  ist  im  Sinne  des  8  in  Ziff.  3
GewO.  nicht  verboten  (OVG.  v.  20.  X.  97  —  III  1416).

H  Ein  Zahntechniker  darf  sich  nicht  „Spezialist  für  Zahnersatz“  nennen,
auch  nicht  seinem  Namen  die  Bezeichnung  „Dr.“  beifügen,  wenn  er
Dr.  phil.  ist  (OBG.  837  367  u.  v.  14.  II.  95  —  I  168).

g)  Eine  Person,  die  die  Tierheilkunde  ohne  Approbation  ausübt,
darf  sich  nicht  „Tierarztlicher  Praklikant“  nennen  (O#G.  v.  2.  IV.  98
—  III  481).

h)  Das  OG.  ließ  die  Bezeichnung  eines  Magnetiseurs  „Professeur
honoraire  à  la  faculté  des  sciences  magnétiques“  zu,  weil  Professor
  kein  akademischer  Grad  sei,  dies  sei  nur  der  Doktor,  Lizentiat
und  Magister  (OBG.  37  359,  Kunze-Kautz  2  654  ff.,  wo  die  angeführten
  Erk.  ausführlich  wiedergegeben  sind).  "

Die  Gewerbepolizei  hinsichtlich  der  Ärzte  (siehe  auch  den  Abschnitt
  „Hebammen“)  verwaltet  die  Ortspolizeibehörde.  Weder  diese  noch
der  Regierungspräsident  haben  über  sie  ein  (Beamten-)  Aufsichtsrecht
(ogl.  den  Abschnitt  „Apotheker“  S.  315).

3.  Hebammen.
(GewO.  8  30.)

Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörde.  In  Preußen  sind  zu  beachten  die
Verf.  des  Kultusministers  v.  6.  VIII.  83  (MBl.  211),  v.  16.  V.  84  (Ml.
124),  v.  1.  IV.  99  (MBl.  76)  u.  v.  24.  II.  O0  (MBl.  100).  Das  Zeugnis.