318  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

eines  anderen  Staates  gilt  nicht  ohne  weiteres  in  Preußen,  dagegen  ist
es  den  in  der  Nähe  der  Grenze  wohnenden  fremdstaatlichen  deutschen
Hebammen  gestattet,  ihren  Beruf  in  preußischen  Grenzorten  auszuüben.
Gleiches  gilt  von  belgischen,  niederländischen,  österreichischen  usw.  Hebammen.
  Die  gewerbepolizeiliche  Aufsicht  über  die  Hebammen  übt  mit
Polizeigewalt  die  Ortspolizei  aus,  während  die  Kreisärzte  eine  allgemeine
  technische  Aufsicht  als  Hilfsorgane  der  Ortspolizei  auszuüben
und  die  Nachprüfungen  vorzunehmen  haben.  Eine  Polizeigewalt  steht
den  Kreisärzten  nicht  zu.  Während  die  männlichen  Ärzte  wegen  Unzuverlässigkeit
  in  ihrem  Berufe  ihrer  Approbation  nicht  verlustig
erklärt  werden  können,  kann  dies  gegenüber  einer  Hebamme  geschehen.
Auf  sie  finden  die  Abs.  1.  u.  2  §  53  Anwendung.  Zu  diesem  Zwecke  klagt
die  Ortspolizeibehörde  (OBG.  v.  22.  XII.  97  —  III  1727  —  u.  o.
15.  X.  98  34  310,  Kunze-Kautz  2  673,  674)  gemäß  §  120  Zust  G.  bei
dem  Bezirksausschusse.  Der  Regierungspräsident  ist  zur  Klage  nicht  legitimiert.
  Klagegrund  kann  sein:

a)  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise,  auf  Grund  deren  der  beklagten  Hebamme
  das  Prüfungszeugnis  erteilt  worden  ist;

b)  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte;

c)  Mangel  derjenigen  Eigenschaften,  die  bei  der  Erteilung  des  Prüfungsseugnisses
  nach  den  dafür  gegebenen  (landesgesetzlichen)  Vorschriften
vorausgesetzt  werden  müssen.

Da  in  Preußen  für  die  Erteilung  des  Prüfungszeugnisses  erforderlich
  find:  unbescholtener  Lebenswandel,  sittliche  Integrität,  gewisse  Kenntnisse,
  Zuverlässigkeit  im  Berufe,  so  gilt  der  Mangel  dieser  Eigenschaften
als  Entziehungsgrund.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  das  Prüfungszeugnis
  z.  B.  entzogen,  wenn  eine  Hebamme  außerehelich  ein  Kind  geboren,
  einen  Diebstahl  begangen,  wenn  sich  bei  den  Nachprüfungen  durch
den  Kreisarzt  herausgestellt  hatte,  daß  die  Hebamme  keine  ausreichenden
Kenninisse  mehr  besaß,  wenn  sie  sich  grober  Verstöße  gegen  die  Vorschriften
des  Hebammenlehrbuches  hatte  zu  schulden  kommen  lassen  (siehe  die  Entsch.
bei  Kunze-Kautz  2  673),  wenn  die  Hebamme  für  ihren  Beruf  nicht  mehr
körperlich  und  geistig  befähigt  war.

Ist  eine  Hebamme  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behafiet,  übt
aber  dennoch  ihren  Beruf  aus  und  gefährdet  dadurch  die  Wöchnerinnen
und  Kinder,  so  kann  deshalb  die  Zurücknahme  des  Zeugnisses  erfolgen.
Im  übrigen  kann  die  Polizei  der  Hebamme  die  Ausübung  des  Gewerbes
durch  polizeiliche  Verfügung  so  lange  untersagen  (ALR.  §  10  II  17),  als
eine  Ansteckungsgefahr  besteht.  Eine  nach  PrGewO.  v.  17.  I.  45  874
(G.  v.  22.  VI.  61)  statthafte  Suspension  einer  Hebamme  ist  jetzt  nicht
mehr  zulässig  (O#  G.  v.  11.  VI.  98  —  III  856  —  Kunze-Kautz  2  674,  675).
·  Im  übrigen  siehe  auch  den  Aufsatz  von  Dr.  Ziehe  im  Berwürch.
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