4.  Titel:  Gewerbetreibende,  die  besonderer  Genehmigung  bedürfen.  319

4.  Anternehmer  von  Privatkranken-,  Prinatentbindungs-  und
rivatirrenanstalten.
(GewO.  §  30  Abs.  1  u.  2.)

Unternehmer  von  Privatkranken-,  Privatentbindungs-  und  Privatirrenanstalten
  bedürfen  der  Konzession  des  Bezirksausschusses  (ZustG.
8  115),  in  Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg,  Rixdorf  und  Wilmersdorf
des  Polizeipräsidenten  von  Berlin  (§  116  a.  a.  O.;  G.  v.  13.  VI.  00  u.  v.
27.  III.  07).  Für  das  Verfahren  bei  der  Erteilung  oder  der  Entziehung
der  Konzession  sind  zu  beachten  Gew  O.  8§  30,  40,  49,  53,  54  u.  Pr  AusfAnw.
v.  1.  V.  04  Ziff.  2  u.  36.  Gegen  den  versagenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  findet  binnen  zweier  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung,
  des  Polizeipräsidenten  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  mit
nachfolgender  Revision  beim  Oberverwaltungsgerichte  statt  (Zust  G.  §  118).
Für  die  Begründung  der  Klage  sind  nicht  etwa  die  Beschränkungen  des
8  127  Abs.  3  LVG.  maßgebend,  vielmehr  ist  der  Verwaltungsrichter  ganz
frei  in  der  Beurteilung  der  Sache  (O#  G.  1.  IV.  97  —  III  476),  d.  h.  er  tritt
vollständig  an  die  Stelle  der  konzessionierenden  Beschlußbehörde.  Hinfichtlich
  der  Prüfung  des  Konzessionsgesuches  ist  zu  beachten,  daß  der  Konzessionssucher
  zuverlässig  in  bezug  auf  die  künftige  Leitung  und  Verwaltung
  der  Anstalt  sein  muß.  Nach  dem  OBG.  v.  12.  V.  80  6  256  soll
damit  eine  Garantie  gegeben  werden,  daß  der  Unternehmer  die  notwendige
  Umsicht,  Erfahrung  und  Keuntnis  nach  der  technischen  wie  administrativen
  Seite  besitzt;  ferner,  daß  sein  Charakter  zuverlässig  ist.  Ist
der  Unternehmer  nicht  selbst  Arzt,  so  muß  die  ärztliche  Beaufsichtigung
einem  ärztlichen  Sachverständigen  anvertraut  sein  (OVG.  v.  b.  III.  96  —
III  319  u.  v.  15.  I.  98  —  III  89  —  Kunze-Kautz  2  642).  Der  Unternehmer
muß  ferner  bürgerlich  unbescholten  sein.  Wer  von  so  niedrigem  Bildungsgrade
  ist,  daß  er  keine  Gewähr  für  eine  sachgemäße  Leitung  bietet,  darf
damit  nicht  betraut  werden  (OBG.  v.  28.  IX.  78  4  337).  Unter  die  in
§5  30  GewO.  genannten  Anstalten  fallen  auch  Wasserheilanstalten
(OB.  v.  19.  I.  98  —  III  89  —  Kunze-Kautz  2  642),  dagegen  nicht  solche
Anstalten,  in  denen  für  die  zu  behandelnden  Kranken  keine  Betten  vorhanden
  find;  denn  ohne  Betten  besteht  keine  Krankenanstalt  im  Sinne  des
8  30  Gew.  (O.  31  284).

Die  baulichen  und  sonstigen  technischen  Einrichtungen  der  Anstalt,
wozu  auch  ein  Garten  gehören  kann  (OBG.  31  288),  sollen  den  erlassenen
  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  entsprechen  (MinErl.
v.  19.  VIII.  95  Ml.  261  u.  v.  26.  III.  Ol  Ml.  164).  Gemäß  ZustG.
§*  115  sind  diese  Anforderungen,  welche  von  den  Medizinalaufsichtsbehörden
(Regierungs=  oder  Oberpräsidenten)  allgemein  zu  erlassen  sind,  für  die
konzessionierende  Behörde  (Beschlußbehörde  und  Verwaltungerichter)  bindend.
  Sie  werden  nicht  in  den  Formen  einer  Polizeiverordnung
erlassen,  sondern  in  der  Form  einer  allgemeinen  Verfügung  oder  Bekannt-