320  1.  Abteilung:  Poltzeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

machung.  Die  Kreis=  und  Ortspolizeibehörden  sind  dafür  nicht  zuständig
(O##G.  40  307,  Kunze-Kautz  2  644,  645).  Der  Sinn  der  Vorschrift  in
§  30  Buchst.  b  GewO.  ist  nach  dem  O#.  v.  30.  IX.  01  40  307  der,
daß  die  ganze  Anstalt,  wo  und  wie  sie  errichtet  werden  soll,  vom  Standpunkte
  der  Gesundheitspolizei  darauf  geprüft  wird,  ob  dem  Gesundheitsinteresse
  der  später  in  der  Anstalt  unterzubringenden  Kranken  durch  die
sämtlichen  Anstaltseinrichtungen  genügt  wird;  der  Ausdruck  bezieht  sich
nicht  etwa  bloß  auf  die  Beschaffenheit  und  Einrichtung  der  Anstaltsgebäude
  selbst.  Gelangt  die  Konzession  in  das  Verwaltungsstreitverfahren,
  und  ändern  sich  inzwischen  die  erlassenen  allgemeinen  Anforderungen,
  so  hat  der  Verwaltungsrichter  diejenigen  anzuwenden,  die
zur  Zeit  der  Fällung  des  Urteils  maßgebend  find  (OBG.  v.  12.  V.  80
u.  v.  20.  III.  O2  —  Kunze-Kautz  2  640,  646).

Vor  Erteilung  der  Konzession  sind  (5  30  Abs.  2)  die  Ortspolizeiund
  Gemeindebehörde  zu  hören.  Widersprechen  sie,  so  werden  sie  im
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  als  Parteien  oder  Beigeladene  zugezogen.
Sie  haben  auch  kein  Klagerecht.

Da  die  Gewerbeordnung  zwischen  Kranken-,  Entbindungs=  und
Irrenanstalten  in  dem  Sinne,  daß  jede  dieser  gewerblichen  Betriebsarten
an  die  Erlaubnis  gebunden  ist,  unterscheidet,  ohne  zu  bestimmen,  daß  die
Erlaubnis  für  die  eine  Betriebsart  auch  diejenige  für  die  anderen  in  sich
schließt  (OVG.  v.  20.  III.  02  a.  a.  O.),  so  darf  der  Unternehmer  nur
diejenige  Art  betreiben,  die  ihm  konzessioniert  ist.  Sonst  schreitet  die  Ortspolizei
  gegen  ihn  ein.  Die  Polizei  kann  ferner  dagegen  einschreiten,  daß
ein  Gewerbetreibender,  der  keine  Konzession  gemäß  GewO.  §  30  befitzt,
für  eine  nicht  konzessionierte  Anstalt  einen  Ausdruck  wählt,  der  beim
Publikum  den  Irrtum  erregt,  die  Anstalt  sei  von  der  Verwaltungsbehörde
konzessioniert  (O#B#G.  v.  10.  VI.  95  28  326).  Eine  Privatkrankenanstalt
„Klinik“=  zu  nennen,  ist  gestattet,  auch  wenn  die  Anstalt  nicht  Lehrzwecken
dient  (OBG.  v.  11.  IX.  90  —  III  701  —  Kunze-Kautz  2  646).

Die  Entziehung  der  Konzession  erfolgt,  wenn  die  Voraussetzungen
des  Abs.  1  u.  2  des  §  53  GewO.  vorliegen,  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde
  des  Amtsbezirks,  wo  sich  die  Anstalt  befindet,  durch  den  Bezirksausschuß
  im  Verwaltungsstreitverfahren  (ZustG.  §  120).  Gegen  die  Entscheidung
  ist  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zulässig.  Es
sind  dabei  zu  beachten  die  Ausführungen,  welche  hinsichtlich  der  Entziehung
der  Schankkonzession  und  anderer  unter  den  §  53  Abs.  2  GewO.  fallender
Gewerbekonzessionen  unten  gemacht  werden  und  die  sinngemäß  hier  gelten.

5.  Bufbeschlaggewerbe.
(GewO.  g  30  a)
Der  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  kann  durch  Landesgesetzgebung
  von  der  Beibringung  eines  Prüfungszeugnisses  abhängig  gemacht