4.  Titel:  Gewerbetr.,  die  bes.  Genehmigung  bedürfen:  Hufschmiede;  Gifthandel.  321

werden.  In  Preußen  hat  das  G.  v.  18.  VI.  84  (GS.  305)  die  Prüfung
eingeführt  (Prüfungsordnung  v.  23.  I.  85  MBl.  31;  Erl.  v.  14.  VI.  94
Ml.  113,  v.  1.  IV.  96,  v.  3.  II.  98,  v.  31.  X.  98  u.  v.  81.  I.  99;
Pr  AusfAnw.  Ziff.  37).  Die  in  Preußen  ausgefertigten  Prüfungszeugnisse
gelten  auch  in  den  anderen  Staaten  und  umgekehrt.  Die  Zeugnisse  werden
von  den  Innungen,  besonderen  vom  Staate  bestellten  oder  bestätigten
Prüfungskommissionen  oder  von  den  Hufbeschlagsanstalten  und  Militärschmieden
  ausgestellt.  Das  Verwaltungsstreitverfahren  findet  dabei  nicht  statt.

Für  die  Entziehung  des  Zeugnisses  tritt  das  Verwaltungsstreitverfahren
  gemäß  §  120  ZustG.  ein.  Der  Bezirksausschuß  entscheidet
durch  Urteil  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  des  Betriebsortes  (siehe  S.  21).
Vorher  soll  die  Ortspolizeibehörde  die  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  einholen.  Der  Mangel  dieser  Genehmigung  kann  aber  nicht  zur
Abweisung  der  Klage  führen.  Die  Voraussetzungen  für  die  Entziehung  enthält
der  §  53  GewO.  Die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  ist  zulässig.

6.  Fandel  mit  Gisten.
(GewO.  8  34.)

Die  GewO.  E  34  Abs.  3)  überläßt  es  den  Bundesstaaten,  ob
sie  den  Handel  mit  Gisten  von  einer  Genehmigung  abhängig  machen
wollen.  In  Preußen  besteht  seit  der  GewO.  v.  17.  I.  45  in  der  Fassung
des  G.  v.  22.  VI.  61  §  49  für  ihren  Geltungsbereich  die  Vorschrift,  daß
zu  diesem  Handel  eine  Konzession  erforderlich  sei.  Die  Vd.  v.  24.  VIII.  95
(Ml.  265)  hatte  die  Angelegenheit  einheitlich  geregelt;  infolge  des
Bundesratsbeschlusses  v.  17.  V.  01  (Protokolle  §&amp;  327)  ist  jetzt  der  Min  Erl.
v.  16.  X.  O1  (MBl.  292  u.  Ml.  der  Handels=  und  Gem  Verw.  263)
maßgebend.  Über  die  Erteilung  der  Erlaubnis  befindet  im  Beschlußverfahren
  (Zust  G.  §  114)  der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  (Magistrat).  Wird
der  Antrag  abgelehnt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb  zwei  Wochen
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.
Als  Beklagter  ist  ein  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  (§  74  Abs.  3  LVG.)
zu  bestellen.  Gegen  die  Entscheidung  findet  nur  die  Berufung  statt.  Die
Revision  gegen  das  Berufungsurteil  ist  ausgeschlossen.  Die  Zurücknahme
  der  Erlaubnis  (6  53  GewO.)  erfolgt  im  Verwaltungsstreitverfahren
auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  des  Betriebsortes  (ZustG.  §  119)
durch  den  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  Städten  über
10000  Einwohner  durch  den  Bezirksausschuß.  Dagegen  sind  die
gewöhnlichen  Rechtsmittel  gegeben.

Der  §  49  Pr  GewO.  v.  17.  I.  45  lautet:

Denjenigen,  welche  Gifte  feilhalten,  ist  der  Beginn  des  Gewerbebetriebes
  erst  dann  zu  gestatten,  wenn  sich  die  Behörden  von  ihrer
Zuverlässigkeit  in  bezug  auf  den  beabsichrigten  Gewerbebetrieb
überzeugt  haben.