322  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Danach  muß  der  Antragsteller  eine  Person  sein,  die  die  Gewißheit
gibt,  daß  er  den  gefährlichen  Gewerbebetrieb  in  Übereinstimmung  mit  den
dafür  erlassenen  Borschriften  leiten  werde.  Wer  später  diese  Garantie  nicht
bietet,  wird  daraus  als  unzuverlässig  (  53  GewO.)  entfernt  (ogl.  AusfAnm.
v.  1.  V.  04  Ziff.  50  Absf.  2).

Die  GewO.  unterwirft  die  Zubereitung  von  Giften  keiner  Beschränkung.
  Eine  solche  findet  sich  aber  im  §  367  Nr.  3  Ste.,  wonach
bestraft  wird,  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  Gifte  oder  Arzneien,
soweit  der  Handel  mit  ihnen  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet.  In
Preußen  ist  der  Handel  mit  Giften  nicht  freigegeben.  Wer  Gifte  zubereitet,
muß  sich  gefallen  lassen,  daß  die  Polizei  seinen  dahin  zielenden  Gewerbebetrieb
  unterdrückt  oder  einer  Revision  unterwirft  (Erk.  v.  18.  X.  99
OG.  36  377).

7.  Pfandleiher,  Pfandvermittler,  Gefindevermieter  und-Stellenvermittler.

(GewO.  8  34)

Wer  das  Geschäft  eines  Pfandleihers,  Pfandvermittlers,
Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers  (Novelle  v.  30.  VI.  00
RG.  321)  betreiben  will  (GewO.  8  34),  bedarf  dazu  der  Erlaubnis  des
Kreis=  oder  Stadtausschusses  (des  Magistrats,  ZustG.  ##  114,  V#d.  v.
30.  VII.  O0  GS.  308  §  1).  Gegen  den  im  Beschlußverfahren  gefaßten
versagenden  Beschluß  ist  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  zulässig  (ogl.  dazu  das  im  Abschnitte  „Handel
mit  Giften“  Gesagte).  Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Berufung  endgültig.
  Beklagter  ist  ein  zu  bestellender  Kommissar  74  Abs.  3  LBG.).
Die  Erlaubnis  ist  zu  versagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  die
Unzuverlässigkeit  des  Antragstellers  dartun.  Eine  Unzuverläsfigkeit
liegt  vor,  wenn  ein  moralischer  Defekt  oder  die  Unfähigkeit  zur  rechtmäßigen
  Ausübung  des  Gewerbes  festgestellt  wird.  Die  Ausübung  darf
das  Gemeinwohl  nicht  schädigen.  Diese  Feststellung  kann  aus  Handlungen
oder  Unterlafsungen  des  Antragstellers  oder  aus  sonstigen  Tatsachen
gewonnen  werden.  Begangene  Unsittlichkeiten,  Mangel  an  Wahrheitsliebe,
  diebisches  Wesen,  jugendliches  Alter  usw.  machen  den  Antragsteller
unzuverlässig.

Nach  §  34  Abs.  1  GewO.  sind  die  Landesregierungen  befugt,
zu  bestimmen,  daß  in  Ortschaften,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut
(6  142)  festgesetzt  wird,  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes
  von  dem  Nachweise  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig
sein  solle.  In  Preußen  ist  der  Bedürfnisnachweis  durch  Min  Erl.  v.
21.  IX.  79  (Ml.  258)  eingeführt.

Als  Pfandleihgewerbe  gilt  auch  der  gewerbsmäßige  Ankauf