4.  Titel:  Gewerbetreibende,  die  bes.  Genehmigung  bedürfen:  Pfandleiher  uswo.  323

beweglicher  Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechts.  Im  allgemeinen
  betreibt  derjenige  das  Pfandleihgewerbe,  der  sich  mit  dem  gewerbsmäßigen
  Leihen  von  Geld  gegen  Berpfändung  beweglicher  Gebrauchsgegenstände
  befaßt.  Werden  Immobilien  verpfändet,  oder
werden  Lombardgeschäfte,  wie  bei  Bankiers  üblich,  betrieben,  so  fallen
sie  nicht  unter  §  34,  ebensowenig  das  Kreditieren  von  Waren  gegen  Pfandbestellung.
  Nach  den  Motiven  find  Pfandvermittler  solche  Personen,
die  gewerbsmäßig  Pfandgeschäfte  in  der  Weise  vermitieln,  daß  sie  zu
solchem  Zwecke  ihnen  übergebene  Sachen  auf  ihrem  Namen  in  einem
öffentlichen  Leihhause  oder  bei  einem  Pfandleiher  verpfänden  und  die  erhaltenen
  Darlehen  an  ihre  Auftraggeber  abführen.  Die  Verpfändung
muß  in  eigenem  Namen  geschehen.

Zu  den  Stellenvermittlern  gehören  die  Theateragenten  und  die
Heuerbaasen.

Für  den  Gewerbebetrieb  der  Pfandleiher  bleiben  (AusfAnw.  Ziff.  53)
maßgebend  die  Vorschriften  des  G.  v.  17.  III.  81  (GS.  265)  in  der  Fassung
des  Art.  41  AusfG.  z.  BGB.  v.  20.  IX.  99  (GS.  177),  sowie  die  Bekanntmachungen
  v.  16.  VII.  81  (MBl.  169)  und  v.  11.  VII.  02  (MBl.  135).  Es
bewendet  auch  hinsichtlich  der  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  bei
den  Bestimmungen  v.  10.  VIII.  01  (MBl.  184),  hinsichtlich  der  Theateragenten
  bei  den  Vorschriften  v.  31.  I.  02  (Mhl.  66),  für  die  Stellenvermittler
  für  Schiffsleute  bei  den  Bestimmungen  v.  6.  III.  O3  (Ml.  70),
für  die  Versteigerer  bei  den  Vorschriften  v.  10.  u.  11.  VII.  02  (Ml.
279,  293).

Die  erteilte  Konzession  wird  gemäß  §  53  Abs.  1,  2  u.  3  GewO.
zurückgenommen  und  zwar  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  des
Betriebsorles  (nicht  des  Wohnortes,  OBG.  22.  IV.  92  12  318  u.  v.  23.
III.  01  39  289)  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Zuständig  ist  (ZustG.
§66  119  u.  121,  §  4  Bd.  v.  31.  XII.  83  u.  §  2  Vd.  v.  30.  VII.  00)  der
Kreisausschuß,  in  Stadikreisen  und  in  den  Städten  über  10000  Einwohnern
  der  Bezirksausschuß.  Gegen  die  Entscheidungen  finden  die  gewöhnlichen
  Rechtsmittel  statt.  Es  kommt  nach  Abs.  2  u.  3  §  53  GewO.  bei
der  Zurücknahme  der  Konzession  (Untersagung  des  Gewerbebetriebes)
wieder  darauf  an,  ob  sich  der  Gewerbetreibende  als  unzuverlässig  im
obigen  Sinne  erwiesen  hat.  Handlungen  der  Ehefrau,  der  Gewerbegehülfen,
  die  der  Gewerbetreibende  duldet,  können  seine  Unzuverlässigkeit.
dartun.  Namentlich  werden  dabei  Vergehen  gegen  das  Eigentum  in  Betracht
  kommen.  Selbst  eine  einmalige  Verfehlung  kann  ausreichen.  Bei
Stellen=  und  Gefindevermitllern  kommt  es  oft  vor,  daß  diese  die  Stellensuchenden
  veranlassen,  ihre  Stellen  zu  wechseln,  daß  sie  unterlassen,  sich
nach  dem  Vorleben  der  Stellensucher  zu  erkundigen,  daß  sie  unzuverlässige
Personen  wissentlich  oder  fahrlässig  empfehlen,  daß  sie  die  Stellensucher
pekuniär  ausbeuten  usw.  Solche  Personen  find  vom  Gewerbe  fernzuhalten.