324  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

8.  Erteilung  von  Tanz-,  Turu-  und  Schwimmunterricht,  Betrieb

von  Badeanstalten,  Trödelhandel,  Besorgung  fremder  BRechtsangelegenheiten,

  Handel  mit  Drogen,  Aleinhandel  mit  Bier  usw.
(GewO.  8  35  Abs.  1,  2,  3  u.  4.)

Der  ursprüngliche  §  35  GewO.  ist  durch  die  G.  v.  23.  VII.  79,
1.  VII.  83,  19.  VI.  93,  6.  VIII.  96  u.  80.  VI.  00  abgeändert  worden.
Die  jetzt  in  §  35  Abs.  1,  2,  3  u.  4  genannten  Gewerbe  sind  an  sich
nicht  genehmigungspflichtig,  ihr  Betrieb  kann  aber  untersagt
werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Un  zuverlässigkeit  des
Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  dartun.  Die  Untersagung
  erfolgt  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde
  des  Betriebsortes  (OBG.  22  318)  durch  Urteil  des  Kreisausschusses,
  in  Stadtkreisen  und  in  den  Städten  über  10000  Einwohner
des  Bezirksausschusses  (Zust  G.  §  119).  Eine  Beschränkung  der  gewöhnlichen
  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Bei  der  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  zahlreiche  Entscheidungen  gefällt.  In  einem  Erk.  v.  1.  X.  98  —
III  1324  —  Kunze-Kautz  2  599  ist  ausgesprochen,  daß  die  Worte  in  §  35
„wenn  Tatsachen  vorliegen“  nur  zum  Ausdrucke  bringen  sollen,  daß  der
Richter  seine  Uberzeugung  durch  tatsächliche  Borgänge  zu  begründen  habe,
keineswegs  sollte  eine  Beweisregel  dahin  aufgestellt  werden,  daß  sich  die
Ülberzeugung  stets  auf  eine  Mehrheit  von  Tatsachen  zu  stützen  habe.
Aus  den  Worten  „in  bezug  auf  den  Gewerbebetrieb“  ist  nicht  zu  folgern,
daß  bei  der  Beurteilung  der  Eigenschaften  des  Gewerbetreibenden  etwa
nur  in  und  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  vorgekommene
Tatsachen  in  Betracht  gezogen  werden  dürfen.  Alles,  was  der  Gewerbetreibende
  überhaupt  getan  und  getrieben  hat,  ist  beachtenswert  (OBG.
v.  12.  II.  96  —  IV  255).  Als  unzuverlässig  kann  ein  Konzipient  erachtet
werden,  der  zu  jung,  geistesschwach,  oder  geistig  und  wissenschaftlich  nicht
genügend  vorgebildet  ist  (Kunze-Kautz  2  603).

Ist  die  Untersagung  rechtskräftig  ausgesprochen,  so  gilt  sie  ganz
allgemein  und  absolut  für  das  Deutsche  Reich,  nicht  etwa  für  einen
einzelnen  Ort  (O#.  26  286,  31  301).

„Die  gewerbsmäßtge  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  die
Abfassung  der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze“,  bildet  im  Sinne
des  §  35  Abs.  3  ein  einheitliches  Gewerbe.  Die  Untersagung  bezieht
  sich  daher  auf  den  ganzen  Gewerbebetrieb,  mag  auch  nur  eine
Seite  des  Gewerbes  betrieben  worden  sein.  Dasselbe  gilt  „von  der  gewerbsmäßigen
  Auskunftserteilung  über  Vermögensverhältnisse  oder  persönliche
  Angelegenheiten“  (O  G.  49  308).  Eine  Klage  auf  nochmalige
Untersagung  ist  unzulässig.  An  jedem  Orte,  wo  der  Gewerbetreibende  das