4.  Titel:  Gewerbetreibende:  Schwimmunterricht;  Trödler.  325

ihm  untersagte  Gewerbe  betreibt  oder  betreiben  will,  ist  die  Ortspolizei
befugt,  die  Betreibung  durch  Zwangsmittel  zu  verhindern  (O##.  31
301,  49  303).

Anderseits  ist  die  Klage  ausgeschlossen,  sobald  der  Gewerbetreibende
das  Gewerbe  wirklich  selbst  eingestellt  hat  und  eine  Wiederaufnahme
nicht  in  Aussicht  genommen  ist.  Allerdings  muß  die  Einstellung  ernstlich
gemeint,  nicht  aber  bloß  zum  Schein  oder  unter  dem  Vorbehalte,  das
Geschäft  bald  wieder  aufzunehmen,  geschehen  sein  (OBG.  11  312).  Wird
ein  Gewerbe  in  mehreren  Ortspolizeibezirken  ausgeübt,  d.  h.  mit  mehreren
Sitzen  des  Gewerbes,  so  kann  jede  Ortspolizeibehörde  klagen  (OVG.
v.  22.  X.  98  —  III  1428).

Während  nach  §  53  GewO.  die  darin  genannten  Genehmigungen
zurückgenommen  werden  können,  wenn  die  Voraussetzungen  dafür  gegeben
  sind,  hat  der  Verwaltungsrichter  den  Betrieb  der  in  §  35  bezeichneten
  zu  untersagen,  wenn  sich  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden
  ergibt.  Aus  der  vom  VBerwaltungsrichter  festgestellten  Unzuverlässigkeit
  folgt  der  Zwang  zur  Untersagung.

Die  Badeanstalten  sind  unter  die  Vorschriften  des  §  35  gebracht
worden,  weil  sie  der  Erteilung  von  Schwimmunterricht  sehr  nahe
verwandt  sind  und  auch  hier  Rücksichten  auf  Leben  und  Gesundheit  wie
auf  Sittlichkeit  in  Betracht  kommen.  Für  die  Definition  des  Begriffes
„Badeanstalt“  ist  von  den  Anschauungen  des  Verkehrslebens  und  dem
gewöhnlichen  Sprachgebrauche  auszugehen.  Dampfschwitzbäder  fallen
darunter  (O#G.  46  349).

Der  Trödler  handelt  mit  Gegenständen,  deren  Wert  durch  Alter
und  Gebrauch  geringer  geworden  ist.  Hat  sich  der  Wert  erhöht,  so
fällt  der  Betrieb  nicht  unter  §&amp;  35  (Antiquar).  Zum  Begriffe  des  Trödelhandels
  gehört  ferner  notwendig,  daß  diejenigen  Waren,  die  den  Gegenstand
  eines  Trödelhandels  bilden,  von  dem  Geschäftsinhaber  nicht  nur
eingekauft,  sondern  demnächst  auch  wieder  verkauft  werden.  Die
Waren  brauchen  nicht  genau  in  demselben  Zustande  wieder  verkauft  zu
werden.  Aber  es  kann  von  einem  Wiederverkauf  in  obigem  Sinne  nur
die  Rede  sein,  wo  die  eingekauften  Waren  ihrem  Bestande  nach  im
wesentlichen  noch  vorhanden  und  in  ihrer  Qualität  erkennbar  sind
(Minrl.  v.  26.  VII.  02  HM  l.  299).  Werden  z.  B.  eingekaufte  Rohstoffe
  eingeschmolzen  und  nur  die  auf  solche  Weise  hergestellten  vollständig
  neuen  Erzeugnisse  zum  Verkaufe  gebracht,  so  liegt  kein  Trödelhandel
  vor  (Erk.  v.  21.  XII.  O05  OBG.  49  294).  Für  die  Immobilienmakler,
  Trödler  und  Rechtskonsulenten  sind  Vorschriften  über  Führung  der
Bücher  unter  dem  23.  VII.  0O0  (Ml.  238),  v.  30.  IV.  01  (MMl.  48)
u.  v.  26.  VII.  02  (MBl.  299),  sowie  v.  28.  XI.  01  (Ml.  349)  erlassen.

Im  §  35  GewO.  nehmen  eine  besondere  Stellung  ein  der  Handel

mit  Drogen  und  chemischen  Präparaten,  die  zu  Heilzwecken  dienen,
Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  22