326  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

und  der  Kleinhandel  mit  Bier.  Der  erstere  Handel  ist  zu
untersagen,  wenn  die  Handhabung  des  Gewerbebetriebs  Leben  und
Gesundheit  von  Menschen  gefährdet.  Die  allgemeine  Unzuverlässigkeit  (Abs.  1)
genügt  nicht,  es  muß  jene  Gefährdung  vom  Verwaltungsrichter  tatsächlich
festgestellt  werden.  Das  Gesetz  gestattet  ferner  nur,  den  Handel  mit  solchen
Drogen  und  chemischen  Präparaten  zu  untersagen,  die  zu  Heilzwecken
dienen;  durch  eine  solche  Untersagung  bleibt  der  übrige  Betrieb  einer
Drogenhandlung  unberührt  (OBG.  37  318).  In  der  unberechtigten
Feilhaltung  von  Heilmitteln,  Drogen  usw.,  die  nach  der  Kaiserl.  Vd.
v.  27.  I.  90  den  Apotheken  vorbehalten  sind,  muß  an  und  für  sich
noch  nicht  eine  Gefährdung  von  Leben  und  Gesundheit  gefunden  werden.
Die  Klage  hat  näher  zu  begründen,  daß  die  Art  des  Betriebes  der  gedachten
Gegenstände  zur  begründeten  Besorgnis  Anlaß  gibt,  daß  Leben  und
Gesundheit  von  Menschen  in  Gefahr  gesetzt  seien.  Im  übrigen  ist  nicht
erforderlich,  daß  ein  Schaden  bereits  eingetreten  sei.  Es  genügt,  wenn
aus  der  Handhabung  des  Betriebs  erhellt,  daß  Leben  und  Gesundheit
dadurch  gefährdet  werden  (Kunze-Kautz  2  650).  In  der  Klage  aus
g  35  Abs.  4  brauchen  die  zu  Heilzwecken  dienenden  Drogen,  mit  denen
zu  handeln  dem  Beklagten  untersagt  werden  soll,  nicht  einzeln  aufgeführt
  zu  werden  (OVG.  37  328).  Liegen  die  Voraussetzungen  für  die
Untersagung  vor,  fo  ist  diese  schlechthin  auszusprechen.  Auch  der
bloße  unbefugte  Handel  mit  Giften  ist  noch  keine  Gefährdung  von  Leben
und  Gesundheit  von  Menschen  (Kunze-Kautz  2  651  ff.,  wo  die  Judikatur
des  Oberverwaltungsgerichts  eingehend  gewürdigt  ist,  siehe  auch  Springfeld,
Die  Rechte  und  Pflichten  der  Gist=  und  Farbenhändler  83,  Rechte  und
Pflichten  der  Drogisten  414).

Bei  der  Festsetzung  des  Wertes  des  Streitgegenstandes  im  Berwaltungsstreitverfahren
  ist  nur  das  Jahreseinkommen  aus  dem  Handel  mit
Drogen,  die  zu  Heilzwecken  dienen,  zugrunde  zu  legen  und  dieses  mit
dem  12½  fachen  Betrage  in  Ansatz  zu  bringen  (O#G.  37  328).

Der  Kleinhandel  mit  Bier  kann  untersagt  werden,  wenn  der
Gewerbetreibende  wiederholt  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  des  §  33  bestraft  (unbefugte  Ausübung  der  Schankwirtschaft  oder
des  Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spiritus)  ist.  Andere  Untersagungsgründe
  gibt  es  nicht.  Der  Gesetzgeber  will  verhüten,  daß  der
Gewerbetreibende  unter  dem  Deckmantel  des  freigegebenen  Kleinhandels
mit  Bier  etwa  das  konzessionspflichtige  Gewerbe  der  Schankwirtschaft  oder
des  Kleinhandels  mit  Branntwein  oder  Spiritus  (§  33)  betreibt.  Auf
Bestrafungen,  die  vor  dem  1.  I.  97  (Inkrafttreten  des  G.  v.  6.  VIII.  96)
erfolgt  sind,  kann  die  Klage  nicht  gestützt  werden  (OG.  2.  IV.  98
Pr  Bl.  19  483).

Wird  ein  in  §  35  genanntes  Gewerbe  von  einer  juristischen
Person  betrieben,  so  kann  auch  dieser  auf  Klage  der  Betrieb  untersagt
  werden  (Erk.  v.  25.  I.  O6  —  III  156  —  Pr#Bl.  28  105).