4.  Titel:  Gewerbetr.,  die  bes.  Genehmigung  bedürfen:  Schausfpielunternehmer.  327

8.  Schauspielunternehmer  (8  32).  Theaterpolizei.

Der  §  32  Gew0.  in  seiner  jetzigen  Fassung  beruht  auf  dem  G.  v.  6.
VIII.  96  (KGBl.  685).  Während  nach  der  GewO.  v.  21.  VI.  69  die  Erlaubnis
einem  Schauspielunternehmer  erteilt  werden  mußte,  wenn  nicht  Tatsachen
vorlagen,  die  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  Beziehung
auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  dartaten,  ist  jetzt  die  Erlaubnis
zu  versagen,  wenn  der  Nachsuchende  den  Besitz  der  erforderlichen  Mittel
nicht  nachzuweisen  vermag,  oder  wenn  die  Behörde  die  auf  Tatsachen
begründete  Uberzeugung  gewinnt,  daß  der  Unternehmer  die  nötige
Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer  und  finanzieller
Hinsicht  nicht  befitzt.  Es  muß  also  der  Schauspielunternehmer  bei  der
Nachsuchung  der  Konzession  seine  finanzielle  Tüchtigkeit  nachweisen,
d.  h.  entweder  bare  Mittel  oder  seine  Kreditfähigkeit  und  Kreditwürdigkeit;
dann  aber  darf  nichts  vorliegen,  das  seine  sonstige  Zuverlässigkeit
beeinträchtigt;  denn  in  dem  künftigen  Gewerbe  hat  er  die  Pflicht,  Unftttlichkeiten
  fernzuhallen,  seine  pekuniären  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  das  Unternehmen
  vom  künstlerischen  Standpunkte  richtig  zu  leiten.

Die  Konzession  wird  für  ein  bestimmtes  Unternehmen  erteilt,
also  z.  B.  für  das  Lesfingtheater  in  Berlin  zur  Aufführung  von  Trauerspielen,
  Dramen,  Lustspielen,  Pantomimen  usw.  Will  der  Unternehmer
ein  anderes  Theater  übernehmen  oder  andere  Gattungen  von  Theatervorstellungen
  geben  oder  das  bisherige  Gebäude  gänzlich  umbauen,  so
daß  das  Unternehmen  sich  wesentlich  ändert,  so  bedarf  er  einer  neuen
Konzession.  Er  ist  nur  dann  Schauspielunternehmer  im  Sinne  des
8  32,  wenn  er  Schauspiele  auf  eigene  Rechnung  und  unter  eigener  Verantwortung
  aufführt;  fällt  das  Aufzuführende  unter  den  Begriff  der  Singspiele
  usw.  des  8  33a,  so  greifen  die  Bestimmungen  des  §  33  a  daneben
Platz.  Der  Schauspieldirektor,  der  auf  der  Bühne  eines  konzessionierten
Theaterunternehmers  gegen  festes  Honorar  spielen  läßt,  bedarf  keiner
eigenen  Konzession;  er  ist  nicht  Schauspielunternehmer.

Für  Berlin,  Charlottenburg,  Schöneberg,  Rixdorf  und  Wilmersdorf
erteilt  der  Polizeipräsident  von  Berlin  die  Konzession,  sonst  der  Bezirksausschuß
  im  Beschlußverfahren.  Gegen  die  Versagung  findet  binnen  zwei
Wochen  Klage  beim  Bezirksausschuß  bezw.  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt  (§§  115,  118,  161  ZustG.,  G.  v.  13.  VI.  0O0
GS.  247).  Gegen  die  Endurteile  ist  nur  die  Revision  zulässig.  Beklagter
ist  der  Polizeipräsident,  sonst  ein  nach  §  73  Abs.  4  LBG.  zu  bestellender
Kommissar.  Die  erteilte  Konzession  kann  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde
  vom  Bezirksausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren  zurückgenommen
  werden  (Zust  G.  §  120)  mit  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht.
  Grundlage  für  die  Klage  bilden  die  Vorschriften  in  Abs.  1  u.  2
5*  32  GewO.,  z.  B.  wenn  der  geführte  Nachweis  von  baren  Mitteln  sich

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