328  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

hinterher  als  unrichtig  dartut  oder  wenn  erwiesen  ist,  daß  der  Unternehmer
  in  sittlicher,  artistischer  oder  finanzieller  Hinsicht  die  gestellten
Erwartungen  getäuscht  hat.

Mit  der  nach  §  32  GewO.  verliehenen  Erlaubnis  erlangt  der  Schauspielunternehmer
  nicht  die  Ermächtigung,  jedes  beliebige  Schauspiel  auf  die
Bühne  zu  bringen;  denn  er  darf  bei  Ausübung  seines  Gewerbes  die  öffentliche
  Ordnung,  namentlich  die  öffentliche  Sittlichkeit,  nicht  verletzen
(ALm.  §  10  II  17).  In  Preußen  gibt  es  eine  Theaterzenfur  (OBG.  v.
1.  XII.  92  24  311  u.  die  bei  Kunze-Kautz  2  697  ff.  erwähnten  Entsch.;
ogl.  Min  Erl.  v.  3.  III.  93  Ml.  104,  Erl.  v.  28.  VII.  84  Ml.  210,
GewArch.  1  238).  Danach  hat  die  Polizei  darüber  zu  wachen,  daß  das
Sittlichkeits-  und  Schamgefühl  nicht  in  ärgerniserregender  Weise  verletzt,
das  Vertrauen  zu  staatlichen  Einrichtungen  nicht  erschüttert,  die  öffentliche
Ruhe  und  Sicherheit  nicht  gestört  oder  gefährdet  wird.  Die  Frage  nach  der
Gefährlichkeit  der  Aufführung  eines  Theaterstückes  ist  danach  zu  beurteilen,
welches  die  Wirkungen  der  beabsichtigten  Vorstellungen  auf  einen  Kreis
von  gewissen  Theaterbesuchern  sein  wird,  und  diese  Wirkung  kann  eine
die  öffentliche  Ordnung  gefährdende  sein,  gleichviel,  ob  das  Stück  eine
bestimmte  Tendenz  verfolgt  und  wie  es  bei  Behandlung  historischer  Borgänge
  sich  die  Begebenheiten  zurechtlegt.  Es  ist  nicht  richtig,  daß  die
Vorführung  wahrer  Ereignisse  stets  und  überall  gestatiet  ist.  Aber  der
Verwaltungsrichter  muß  nicht  mit  einer  entfernten  Möglichkeit  der  Gefährdung
  der  öffentlichen  Ordnung  rechnen,  sondern  mit  einer  wirklich
drohenden  nahen  Gefahr  (OBG.  4  418,  6  352,  7  377,  9  350,  353,
15  433;  Erk.  v.  2.  X.  93  —  III  893).  An  sich  können  auch  religiöse
und  konfessionelle  Streitfragen  auf  die  Bühne  gebracht  werden,  aber  in
der  Art,  wie  dies  geschieht,  kann  eine  Gefahr  für  den  religiösen  Frieden
gefunden  werden.  Jede  leidenschaftliche  Erregung  gegen  den  Staat
oder  die  christliche  Religion  muß  vermieden  werden.  Asthetische  Bedenken
gegen  ein  Stück  rechtfertigen  sein  Verbot  nicht.  Hat  die  Polizei  ein
Verbot  gegen  die  Aufführung  eines  bestimmten  Stückes  erlassen,  so
finden  die  Rechtsmittel  nach  88  127  ff.  LVG.  statt.

9.  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft  und  Aleinhandel  mit  Hranntwein
oder  Spiritus.
a)  Erteilung  der  Konzession.

Wer  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft,  Kleinhandel  mit  Branntwein
oder  Spiritus  betreiben  will,  bedarf  der  Erlaubnis  (6  33  GewO.).  Über
die  Erlaubnis  befindet  der  Kreis=  bzw.  Stadtausschuß  (5  114  ZustG.)  im
Beschlußverfahren.  Wird  die  Erlaubnis  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller
  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  vor  derselben  Behörde  zu.  Uber  den  Antrag