4.  Titel:  Gewerbetr.,  die  bes.  Genehmigung  bedürfen:  Gastwirte  usw.  329

ist  vor  der  Beschlußfassung  die  Gemeinde=  und  die  Ortspolizeibehörde  zu
hören.  Wird  von  einer  dieser  Behörden  Widerspruch  erhoben,  so  darf
die  Erlaubnis  nur  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  durch  Erkenntnis  (nicht  durch  Vorbescheid)  erteilt  werden;
der  Widersprechende  gilt  als  Kläger.  In  der  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Stadt  ist  der  Magistrat  (kollegialischer  Gemeindevorstand)  die
konzessionierende  Behörde.  Gegen  das  auf  eingelegten  Widerspruch  ergangene
  Erkenntnis,  mag  es  die  Konzession  erteilen  oder  ablehnen,  ist  nur
die  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  gegeben  (die  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht
  ist  jetzt  ausgeschlossen).  Hat  der  Kreisausschuß  in  dem
Falle,  wo  kein  Widerspruch  gegen  den  Antrag  erhoben  worden  ist,  die
Konzession  durch  Beschluß  erteilt,  so  ist  dieser  Beschluß  endgültig  im
Sinne  des  §  126  LBG.  Er  kann  deshalb  zwar  mit  der  an  keine  Frist
gebundenen  (O.  36  371)  Klage  aus  §  126  beim  OBG.  (siehe  über
diese  Klage  weiter  unten)  angefochten  werden  (OBG.  30  334),  dagegen
nicht  durch  die  Beschwerde  oder  die  Berufung  des  Vorsitzenden  (Kunze-Kautz
  2  516,  517,  518).  "

Parteien  in  dem  Verwaltungsstreitverfahren  find  der  Antragsteller
und  die  widersprechende  Behörde  (Gemeinde=  oder  Polizeibehörde).  Ist
kein  Widerspruch  erhoben,  die  Erlaubnis  aber  versagt  und  mündliche  Verhandlung
  durch  den  Antragsteller  beantragt  worden,  so  gilt  der  letztere
als  Kläger  und  der  Vorsitzende  der  Spruchbehörde  hat  gemäß  §  74  Abs.  3
LVG.  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  zu
ernennen,  der  die  Rolle  des  Beklagten  übernimmt.  Ob  es  angemessen  ist,
die  Gemeinde-  oder  Ortspolizeibehörde  beizuladen,  bleibt  dem  erkennenden
  Gerichte  überlassen.

Wenn  der  Orts-  oder  Gemeindevorsteher  persönlich  beteiligt  ist,
so  kommt  es  auf  seinen  Widerspruch  nicht  an,  es  ist  dann  der  unbeteiligte
Stellvertreter  zu  hören.

Ist  diese  Vorschrift  unbeachtet  gelassen  worden,  so  unterliegt  die
betreffende  Entscheidung  der  Aufhebung,  und  das  Verfahren  ist  gänzlich
  zu  wiederholen  (O#.  1  412;  siehe  auch  Kunze-Kautz  2  513  ff.).

Wenn  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörenden  Städten  über
10000  Einwohner  der  Magistrat  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  bei
dem  Beschlusse  über  das  Konzessionsgesuch  tritt,  so  ist  eine  besondere  Anhörung
  der  Gemeindebehörde,  die  ja  der  Magistrat  selbst  ist,  nicht  möglich;
  sie  fällt  also  fort.  Dagegen  ist  der  Magistrat  in  den  einen  Stadtkreis
  bildenden  Städten  zu  hören;  denn  der  beschließende  Stadtausschuß
ist  mit  der  Gemeindebehörde  (ZustG.  §  114)  nicht  identisch  (OBG.  27  309).
Diejenigen  dem  Stadtausschusse  angehörenden  Mitglieder  des  Magistrats,
die  bei  dessen  Beschlußfassung  nicht  beteiligt  gewesen,  sind  an  der  Ausübung
des  Richteramtes  im  Stadtausschusse  bei  solchen  Anträgen,  wo  der
Magistrat  Widerspruch  erhoben,  nicht  behindert  (OVG.  27  309,  16  429).