330  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

In  der  Provinz  Hannover  hat  der  Gemeindevorsteher  die  Rechte
und  Pflichten  der  Ortspolizeibehörde  rücksichtlich  der  gutachtlichen  Anhörung
  über  die  Konzessionsanträge  (&amp;  35  Nr.  5  Kreis  O.  für  Hannover  v.
6.  V.  84);  er  ist  auch  im  Falle  seines  Widerspruchs  Partei  im  Verwaltungsstreitverfahren.


Während  früher  nur  physische  Personen  zu  dem  Gewerbebetriebe
(§  33  GewO.)  zugelassen  werden  durften  (OG.  9  286,  38  314),  können
jetzi  die  Konzession  auch  die  in  §  33  Abs.  5  u.  6  genannten  BVereine  erwerben
  (Art.  3  G.  v.  6.  VIII.  96;  Min  Erl.  v.  27.  XlI.  96  Ml.  97  12).  Die
Bestimmungen  des  §  33  Abs.  1,  2,  3  unter  a  und  4  finden  auf  alle  nicht
bereits  unter  Abs.  5  fallenden  Vereine,  einschließlich  der  schon  bestehenden,
  selbst  dann  Anwendung,  wenn  der  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder
  beschränkt  ist.  Ausgenommen  find  die  militärischen  Kafinos  und
Kantinen,  deren  Betrieb  auf  den  Kreis  der  Mitglieder  beschränkt  ist.

Der  §  33  GewD.  hat  in  der  Judikatur  zu  vielen  Zweifeln  Anlaß
gegeben;  wegen  der  Uberfülle  des  Stoffes  siehe  Kunze-Kautz  2  520  ff.  Es
sollen  hier  nur  wenige  Punkte  besprochen  werden.  Bei  der  Prüfung  der
Konzession  soll  erwogen  werden:

2)  ob  der  Antragsteller  in  persönlicher  Beziehung  zuverlässig  ist;
er  muß  eine  Persönlichkeit  sein,  von  der  ein  Miß  brauch  des  Gewerbes
  zur  Förderung  der  Böllerei,  des  verbotenen  Spiels,  der
Hehlerei  oder  der  Unfittlichkeit  nicht  zu  fürchten  ist  und

b)  ob  das  zu  benutzende  Lokal  zum  Gewerbe  brauchbar  ist.

Das  Lokal  braucht  bei  Einholung  oder  Erteilung  der  Genehmigung
noch  nicht  zu  bestehen,  die  Behörde  kann  sich  aus  Zeichnungen  und
Beschreibungen  das  entsprechende  Bild  machen.  Das  Lokal  kann  in
einem  Gebäude,  in  einem  Garten  usw.  liegen,  ja  es  kann  gestattet  werden,
daß  der  Betrieb  auf  der  Straße  stattfindet.  Wenn  der  §  33  Gew.
vorschreibt,  daß  das  Lokal  den  polizeilichen  Anforderungen  zu  genügen
habe,  so  bedeutet  dies,  daß  bei  der  Konzessionierung  abgesehen  von  der
Beachtung  der  in  den  Baupolizeiordnungen  für  jede  sonstige  Baulichkeit
  vorgeschriebenen  Erfordernisse  die  Behörde  auch  zu  prüfen  habe,
ob  das  Lokal  den  von  der  Polizei  im  allgemeinen  (&amp;§  10  II  17  ALR.)  zu
nehmenden  Rücksichten  entspricht.  Die  Grundsätze  hierfür  stellt  die  konzessionierende
  Behörde  sich  selbst  auf.

Wenn  eine  Baupolizeiordnung  zB.  vorschreibt,  daß  Kellergeschosse
  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen  und  Bedingungen  zu
Wohnungen  eingerichtet  werden  dürfen,  so  handelt  es  sich  dabei  nicht
um  „polizeiliche  Anforderungen“  im  Sinne  des  §  33  Nr.  2.  Es
fallen  unter  den  Begriff  von  „Wohnungen“  nur  zum  Wohnen  der
Menschen  bestimmte  Räume,  nicht  aber  die  lediglich  zum  Betriebe  der
Schankwirtschaft  bestimmten  Räume.  Die  letzteren  dienen  nur  zum  vor-