4.  Titel:  Gewerbetr.,  die  bes.  Genehmigung  bedürsen:  Gastwirte  usw.  331

übergehenden  Aufenthalte.  Es  ist  unzulässig,  daß  Polizeiverordnungen
im  allgemeinen  vorschreiben,  welche  Lokale  zum  Betriebe  der  Schankwirtschaft
  usw.  überhaupt  nur  konzessioniert  werden  dürfen  oder  wie  solche
Lokale  beschaffen  sein  müssen  (OBG.  38  341;  Kunze-Kautz  2  524,  525).
Anweisungen  der  Minister  (vgl.  Erl.  v.  26.  VIII.  86  MBl.  182)  oder  des
Regierungspräsidenten  darüber,  welche  Anforderungen  der  Regel  nach  an
Gast=  und  Schanklokale  zu  stellen  sind,  können  den  konzessionierenden  Behörden
  einen  Anhalt  gewähren,  sie  sind  jedoch  keineswegs  als  die  gesetzliche
  Bestimmungen  ergänzenden  Normen  dergestalt  anzusehen,  daß  die
Konzession  überall  da  versagt  werden  muß,  wo  diesen  Anforderungen
nicht  genügt  ist.

Ist  ein  bestimmtes  Lokal  genehmigt  worden,  dann  darf  die  Polizei
oder  die  Konzessionsbehörde  nicht  nachträglich  neue  Anforderungen
stellen.  Bielmehr  genießt  das  Lokal  dieselbe  Sicherheit,  die  einer  gewerblichen
  Anlage  nach  den  §§  16  ff.  GewO.  zukommt  (OBG.  5  286,
8275).  Auf  der  anderen  Seite  darf  der  Konzessionär  das  konzessionierte
Lokal  nicht  wesentlich  verändern;  tut  er  dies,  so  bedarf  er  einer  neuen
Konzession  (OBG.  11  328).  Wesentlich  wird  eine  solche  Veränderung
sein,  die  für  die  Genehmigung  des  Lokals  von  Bedeutung  sein  konnte
oder  die  hinsichtlich  der  Lage  oder  der  Beschaffenheit  des  Lokals  die  von
der  konzessionierenden  Behörde  wahrzunehmenden  Rücksichten  angeht.  Eine
Verbesserung  des  Lokals  in  hygienischer  Hinsicht  fällt  darunter  nicht
(OB.  8  276).  Ebensowenig  ist  eine  Erneuerung  der  Konzession  erforderlich,
  wenn  nur  Ersatzräume  an  Stelle  der  durch  Brand  usw.  eingegangenen
  konzessionierten  alten  Räume  auf  derselben  Betriebsstätte  wieder
hergerichtet  werden.

Ein  vollständiger  Wechsel  des  Lokals,  zB.  die  Verlegung  in  ein
anderes  Haus,  in  ein  anderes  Stockwerk  ist  eine  wesentliche  Veränderung,
und  die  Polizei  kann  der  unkonzessionierten  Ausübung  in  der  neuen  Betriebsstätte
  mit  polizeilichen  Verfügungen  entgegentreten.

Die  Erteilung  des  ortspolizeilichen  Konsenses  zum  Umbau
eines  Hauses,  in  dessen  Räumen  eine  Schankstätte  ist,  enthält  nicht  die  von
dem  Kreis=  oder  Stadtausschusse  zu  erteilende  Genehmigung  zum  Betriebe
  in  den  umgebauten  Räumen.

Schankwirte,  die  das  konzessionierte  Lokal  mit  einem  anderen  vertauschen,
  haben  keinen  Rechtsanspruch  darauf,  daß  ihnen  die  für  das  neue
Lokal  zu  erteilende  Konzession  auch  erteilt  wird,  während  dies  allerdings
meist  Billigkeitsrücksichten  entsprechen  wird.  Bei  der  Verlegung  des
Lokals  tritt  ferner  stets  eine  neue  Prüfung  der  Persönlichkeit  und  des
Bedürfnisses  in  vollem  Umfange  ein.  Selbst  wenn  die  Anstände  gegen
die  Person  nicht  ausgereicht  hätten,  die  Konzession  zu  entziehen,  können
sie  zur  Versagung  der  beantragten  neuen  Konzession  genügen.

Die  Prüfung  des  Bedürfnisses  erfolgt  nach  §  33  Abs.  3  GewO.