332  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

und  der  KabO.  v.  7.  II.  35  u.  21.  VI.  44  in  Verbindung  mit  den
ministeriellen  Bekanntmachungen  vom  14.  IX.  79  u.  25.  XI.  79  (BMl-79
  254  u.  80  10)

1.  allgemein  bei  Nachsuchung  der  Konzession  zum  Ausschänken  von
Branntwein  (wozu  Rum,  Arrak,  Kognak,  Liköre  (durch  Destillation
gewonnen  —  MinErl.  v.  17.  X.  73  Ml.  303;  OVG.  11  3221,  Cyder,
Obstwein,  Apfelwein,  Kunstwein  gehören)  oder  zum  Kleinhandel
mit  Branntwein  oder  Spiritus  und

2.  ferner  bei  Nachsuchung  der  Konzesssion  zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft
  oder  zum  Ausschänken  von  Wein,  Bier  oder  anderen  nicht
unter  die  Gattung  von  Branntwein  oder  Spiritus  fallenden  geistigen
Getränken  in  Ortschaften  mit  weniger  als  15000  Einwohnern,  sowie
in  solchen  Ortschaften  mit  einer  größeren  Einwohnerzahl,  für  die  es
durch  Ortsstatut  (6  142)  festgesetzt  ist.

Unter  Ortschaft  sind  nicht  nur  politische  Gemeinden,  sondern  auch
die  außerhalb  des  Gemeindeverbandes  liegenden  Wohnstätten,  z.  B.  eine
Kolonie,  ein  Abbau  zu  verstehen.  Die  Militärbevölkerung  wird  mitgerechnet.


Unter  Bedürfnis  ist  das  an  einem  Orte  (Ortschaft)  zutage  tretende
Bedürfnis  nicht  sowohl  der  Einwohner  der  Ortschaft  allein,  als  vielmehr
des  daselbst  auch  von  außerhalb  verkehrenden  Publikums  nach  einer
Schankstätte  zu  verstehen.  Ob  die  Schankstätte  existenzfähig  ist,  ist  gleichgültig.
  Der  Antragsteller  hat  erforderlichenfalls  die  nötigen  Angaben  zur
Beurteilung  des  Bedürfnisses  zu  machen,  und  der  Verwaltungsrichter  hat
darüber  frei  zu  befinden.  Die  Außerungen  der  Ortspolizei=  und  Gemeindebehörden
  sind  nicht  ausschlaggebend.

Im  allgemeinen  wird  davon  auszugehen  sein,  daß  für  jedes  Dorf
eine  Schankstätte  Bedürfnis  ist.  Die  Prüfung  der  Bedürfnisfrage  hat  nur
den  Zweck,  der  Völlerei  in  geistigen  Getränken  zu  steuern.  Die  Ansprüche
  bestimmter  Gesellschaftsklassen  können  berücksichtigt  werden.
Beantragt  jemand  die  Erteilung  einer  Konzession  mit  Ausschluß  aller
geistigen  Getränke,  so  ist  das  Bedürfnis  nicht  zu  prüfen.

In  der  Konzession  zur  Gast=  und  Schankwirtschaft  ist,  wenn
die  Erlaubnis  zum  Ausschanke  von-  Branntwein  verliehen  ist,  zugleich  die
Konzession  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  enthalten.

Kleinhandel  mit  Branntwein  ist  im  allgemeinen  in  Preußen
jeder  Betrieb,  der  anders  als  in  Mengen  (Gebinden  oder  Flaschen)  von
mindestens  einem  halben  Anker  (17,175  0  stattfindet.  In  der  Provinz
Schleswig-Holstein  gilt  als  Höchstgrenze  die  Menge  von  9  I,  in  der
Provinz  Hannover  nach  §  39  Gew.  v.  1.  VIII.  47  ein  Stäbchen  (3,894  .
in  den  vormals  landgräflich  hessischen  Landesteilen  nach  Art.  7  G.  v.
27.  VIII.  52  die  Menge  von  20  Maß  (39,668  1)  und  in  Hohenzollern
nach  §  1  G.  v.  17.  V.  56  die  Menge  von  einem  Maß  (1,8370  h.  Auf