4.  Titel:  Gewerbetr.,  die  bes.  Genehmigung  bedürfen:  Gastwirte  usw.  333

den  Kleinhandel  mit  denaturiertem  Spiritus  findet  der  §  33  keine  Anwendung.


Handelt  es  sich  um  eine  mit  einem  Grundstücke  verbundene,  schon
vor  1810  begründete  und  durch  die  Erwerbsurkunde  oder  das  Grundbuch
nachgewiesene  Realschankberechtigung,  so  darf  die  später  nachgesuchte
Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gewerbes  nicht  von  dem  Bedürfnis  der  Anlage
  abhängig  gemacht  werden  (O.  3  249),  dagegen  ist  die  Beschaffen
  heit  (nicht  die  Lage)  des  Lokals  und  die  Persönlichkeit  zu  prüfen
(Erk.  v.  16.  X.  79  —  II  1498  u.  v.  6.  XI.  79  —  I1  40).  Die  Realberechtigung
darf  nicht  auf  solche  Zubehörstücke  übertragen  werden,  die  erst  nach  Entstehung
  des  Realrechts  dem  berechtigten  Grundstücke  zugeschlagen  worden
find  (OBG.  7  301,  8  272).  Auch  wenn  die  Berechtigung  im  Grundbuche
  nicht  eingetragen  ist,  kann  sie  bestehen  (OVG.  8  272).  Die  Ersitzung
ist  kein  Titel  für  den  Erwerb  der  öffentlich-rechtlichen  Realberechtigung.
Sie  ist  unteilbar.  Der  einzelne  Konzessionsnachsucher  muß  sich  bei
Miteigentum  die  Rechte  der  Miteigentümer  übertragen  lassen  (Erk.  v.
30.  XII.  82  —  1  49).

Über  das  Erlöschen  der  Konzession,  die  Einstellung  des  Betriebes
siehe  §  49  GewO.,  über  den  Widerruf  §  46,  über  Stellvertretung  §  45,
auch  S.  336,  337.  Bevor  dem  Gewerbetreibenden  die  Konzessionsurkunde
nicht  ausgehändigt  ist,  darf  er  den  Betrieb  nicht  beginnen.  Selbst  wenn  im
Verwaltungsstreitverfahren  ein  Erkenntnis  zu  seinen  Gunsten  ergangen  ist,
befitzt  er  die  Erlaubnis  noch  nicht.  Auf  Grund  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses
  fertigt  der  Kreisausschuß  ihm  erst  die  Urkunde  aus.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  hat  der  Minister  des  Innern  durch  Erl.
v.  19.  VIII.  00  das  Verfahren  vorgeschrieben.

b)  Polizeiliche  Uberwachung  der  Ausübung  des  Gewerbes;
Polizeistunde.

Bei  Ausübung  des  Gewerbes  hat  der  Gewerbetreibende  die  bestehenden
  bau-,  feuer-,  gesundheits-,  sicherheits-  und  sittenpolizeilichen
Vorschriften  zu  beachten.  Die  Polizei  kann  in  Ausübung  der  nach  §&amp;  10
II  17  AL  .  ihr  obliegenden  Aufgaben  dem  Betriebe  Schranken  auflegen,
doch  dürfen  diese  die  Konzession  nicht  ganz  oder  im  wesentlichen  hinfällig
machen.  Zur  äußeren  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage  können
Polizeiverordnungen,  die  die  Schankbetriebe  mittreffen,  erlassen  werden,
ebenso  zur  Innehaltung  der  Polizeistunde.  Solche  Verordnungen
widersprechen  nicht  den  §§  1,  33,  40,  53,  143  GewO.  (OBG.  2  390,  39
292,  41  309;  Kunze-Kautz  2  568  ff.).  In  der  Zuziehung  von  weiblicher
Bedienung  darf  ein  Schankwirt  nicht  beschränkt  werden  (§  40  GewO.;
Kunze-Kautz  2  535  ff.).

Besitzt  ein  Schankwirk  keine  Konzession,  so  kann  die  Polizei  gegen
den  unbefugten  Betrieb  einschreiten  und  ihn  hindern.  Selbst  die  öffent-