334  I.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

liche  Ankündigung  eines  nicht  konzessionierten  Schankgewerbes  fällt
darunter  (OG.  1  319).  Die  Polizei  kann  zu  diesem  Zwecke  ein  unberechtigtes
  Schild  übertünchen,  wegnehmen  lassen  (§  147  GewO.).  Auch
hier  spielt  der  Grundsatz  ne  bis  in  idem  vielfach  eine  Rolle  (S.  302).
Das  Gebot  der  Polizeistunde  verfolgt  namentlich  den  Zweck,  der  Völlerei
der  Gäste  in  den  Wirtshäusern  während  der  Nacht  vorzubengen.  Die
Einführung  der  Polizeistunde  gründet  sich  auf  den  §  190  Tit.  20  Teil  M
ALR.  Infolgedessen  werden  Polizeiverordnungen  erlassen,  die  cine
Polizeistunde,  eine  Zeit,  zu  welcher  die  Schankstuben,  Kneipen,  öffentlichen
Bergnügungslokale  geschlossen  werden  müssen,  für  den  Verwaltungsbezirk
  allgemein  festsetzen.  In  der  Regel  wird  in  den  Polizeiverordnungen
den  Lokalpolizeibehörden  die  Befug  nis  gegeben,  in  geeigneten  Fällen  von
der  Innehaltung  der  Polizeistunde  abzusehen,  also  für  einzelne  Wirte  eine
spätere  Polizeistunde  zu  gestatten.  Eine  solche  Abweichung  wird  stets
widerruflich  erteilt,  der  Widerruf  kann  erfolgen,  wenn  dafür  polizeiliche
Gründe  vorliegen.  Es  tritt  dann  der  allgemeine  gesetzliche  Zustand
ein,  es  wird  damit  keine  Ausnahmemaßregel  verhängt.  Gründe  für
den  Widerruf  sind:  Begünstigung  der  Böllerei  oder  Unsittlichkeit  oder  des
verbotenen  Spiels  usw.,  besonders  wenn  der  Wirt  die  verlängerte  Polizeistunde
  überschritten  oder  sich  sonst  gegen  polizeiliche  Vorschriften  vergangen
hat  (vgl.  §  365  StGB.).

Der  Widerruf  einer  Verlängerung  kann  mit  den  Rechtsmitteln  nach
§§  127  ff.  LBG.  angefochten  werden,  ebenso  die  Ablehnung  der  beantragten
  Verlängerung.  Die  Polizei  braucht  im  Verwaltungsstreiwerfahren
keine  Gründe  für  ihre  Anordnung  anzugeben  (OVG.  50  367);  gibt  sie
sie  an  und  find  solche  in  der  Polizeiverordnung  besonders  vorgesehen,  so
unterliegen  sie  der  Beurteilung  des  Verwaltungsrichters  nach  Maßgabe  des
8  127  Abs.  3  LVG.  Auf  keinen  Fall  darf  Schikane  oder  Willkür  vorliegen
  oder  sonst  pflichtwidrig  verfahren  werden.  Das  Halten  weiblicher
Bedienung  kann  ein  Grund  zum  Widerruf  sein.  Die  Gründe  müssen  im
Gewerbebetriebe  liegen  (OVWG.  50  361).  Wenn  die  Polizeistunde  durch
eine  Polizeiverordnung  allgemein  auf  eine  bestimmte  Stunde  festgesetzt,
aber  der  Polizei  die  allgemeine  Befugnis  gegeben  ist,  sie  zu  verlängern
oder  zu  verkürzen  (Erk.  v.  5.  XI.  06  O#  .  50  366),  so  hat  der  Schaulwirt
  kein  subjektives  Recht,  daß  die  Verlängerung  ausgesprochen  oder
die  ausgesprochene  Verkürzung  aufgehoben  wird.  Der  Fall  liegt  ähnlich
wie  die  in  der  OBG.  30  295  u.  82  263  entschiedenen  Fälle.  Hat  niemand
ein  Recht,  von  der  Polizei  zu  verlangen,  daß  ihm  eine  Tätigkeit  gestattet
werde,  so  wird  sein  Recht  nicht  verletzt,  wenn  die  Tätigkeit  verboten  oder
zu  derselben  keine  Erlaubnis  erteilt  wird,  nur  muß  die  Polizei  stets  von
polizeilichen  Motiven  ausgehen  und  ihre  Amtsgewalt  nicht  mißbrauchen.