4.  Titel:  Gewerbetr.,  die  bes.  Genehmigung  bedürfen:  Gastwirte  usw.  335

e)  Entziehung  der  Konzession.

Die  nach  §  33  GewO.  zu  erteilenden  Konzessionen  können  gemäß
§  53  Abs.  1  und  2  zurückgenommen  werden.  Die  Zurücknahme  erfolgt
im  Verwaltungsstreitverfahren  (ZustG.  8  119)  durch  Erkenntnis  des
Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landdreise  gehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  des  Bezirksausschusses.
Gegen  die  Entscheidungen  finden  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  (Berufung,
Revision),  statt.  Aus  der  reichen  Judikatur  (Kunze-Kautz  2  544  ff.)  sollen
nur  einzelne  Punkte  hervorgehoben  werden.

Die  Klage  wird  angestellt  durch  die  Ortspolizeibehörde  der  Betriebsstätte;
  nach  dieser  richtet  sich  der  dingliche  Gerichtsstand.

Die  Zurücknahme  der  Konzession  kann  nach  863  Abs.  2  erfolgen,  wenn
aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Inhabers  der  Konzession  der
Mangel  gewisser  bei  der  Erteilung  der  Konzession  vorausgesetzter  Eigenschaften
  hervorgeht,  der  Inhaber  mithin  jene  Eigenschaften  nach  der
Feststellung  des  Richters  nicht  mehr  besitzt.  Hierbei  ist  zu  bemerken,  daß
es  nur  auf  Handlungen  und  Unterlassungen  des  Inhabers  der  Konzession
ankommt;  die  Entziehung  kann  daher  nur  stattfinden,  wenn  aus  einem
in  die  Zeit  nach  Erteilung  der  Konzession  fallenden  Verhalten  des
Inhabers  die  Unzulänglichkeit  seiner  persönlichen  Eigenschaften  sich
ergibt  (klar  erhellt).  Bei  Unterlassungen  ist  das  Obwalten  von  Umständen
  irgendeiner  Art  unerläßlich,  die  es  gestatten,  das  passive  Verhalten
  des  Konzessionsinhabers  auf  cin  Verschulden  desselben,  auf  seine
Willensrichtung  zurückzuführen,  die  zu  der  Annahme  einer  vertretbaren
Unterlassung  berechtigen  (OVG.  9  294).  Der  Inhaber  muß  die  Augen
offen  halten.  Mit  der  Übernahme  der  Konzession  übernimmt  der  Inhaber
gegen  die  Polizei  die  Verpflichtung,  nichts  zu  tun,  was  die  Völlerei,
Unsittlichkeit,  das  verbotene  Spiel,  die  Hehlerei  fördert,  und  nach
Kräften  nichts  zu  unterlassen,  was  diese  hindert.  Berstößt  er  gegen
diese  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  und  gewinnt  aus  diesem  Verstoße
der  Verwaltungsrichter  die  Überzeugung,  daß  auch  künftig  kein  Verlaß
auf  den  Inhaber  mehr  vorhanden  sei,  so  kann  er  die  Konzession  entziehen.
  Diese  Uberzeugung  läßt  sich  aus  einem  einzelnen  Exzesse  oder
aus  einer  Reihe  von  solchen  gewinnen.  Ist  der  Inhaber  wegen  gewisser
Berstöße  von  dem  Strafrichter  bestraft  worden,  so  muß  der  Verwaltungsrichter,
  falls  die  Tat  bestritten  wird,  selbständig  prüfen  und  feftstellen,  ob
der  Inhaber  so  verfahren,  wie  die  Klage  behauptet,  bzw.  der  Strafrichter
angenommen  hat  (Kunze-Kautz  2  548).  Die  Bestrafung  allein  ist  keine
Handlung  oder  Unterlassung  im  Sinne  des  §#  53.

Die  dem  Inhaber  zur  Last  gelegten  Verfehlungen  brauchen  nicht
notwendig  im  Gewerbebetriebe  vorgekommen  zu  sein.  Sie  müssen  nur  einen
sicheren  Schluß  zulassen,  daß  er  bei  geeigneter  Gelegenheit  den  Gewerbebetrieb
  zur  Förderung  der  Völlerei,  des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei