336  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerba#zel.

oder  der  Unsitttlichkeit  mißbrauche.  So  war  ein  Schankwirt  wiederholt
wegen  Holzdiebstahls  bestraft  worden.  Das  Oberverwaltungsgericht  folgerte
daraus  eine  Unzuverlässigkeit  hinsichtlich  der  BVerpflichtung,  die  Hehlerei
vom  Schankgewerbe  fern  zu  halten.  "

Der  Abs.  1  §  53  läßt  die  Entziehung  der  Konzession  zu,  wenn  die
Unrichtigkeit  der  Nachweise  dargetan  wird,  auf  Grund  deren  solche
erteilt  worden  find.  Die  Anwendung  dieser  Vorschrift  ist  gegeben,  wenn
der  Konzessionssucher  der  Behörde,  um  die  Konzession  zu  erlangen  und
seine  Zuverlässigkeit  darzutun,  falsche  Angaben  gemacht,  falsche  Atteste  vorgelegt
  hat  usw.  Sie  ist  anwendbar,  wenn  sich  nach  Erteilung  der  Konzession
  ergibt,  daß  das  der  Behörde  bisher  unbekannte  Vorleben  des  Inhabers
  zu  dem  sicheren  Schlusse  berechtigt,  er  werde  die  Unsittlichkeit  usw.
fördern.  So  war  nach  Erteilung  der  Konzession  bekannt  geworden,  daß
der  Inhaber  vor  ihrer  Erteilung  eine  Frau  geheiratet  habe,  die,  wie
ihm  bekannt,  lange  Zeit  ein  Bordell  unterhalten.  Das  Oberverwaltungsgericht
  sah  darin  eine  Grundlage  für  die  Entziehung  der  Konzession.

Der  Unterschied  der  beiden  Fälle  (Abs.  1  und  2  8  583)  ist  der:  Im
Falle  des  Abs.  1  waltet  schon  vor  oder  doch  bei  der  Erteilung  der
Konzession  eine  Nichtlbereinstimmung  zwischen  dem  wirklichen  und  demjenigen
  Zustande  ob,  welchen  die  Behörde  auf  Grund  der  ihr  zugänglichen
  Nachweise  als  vorhanden  annehmen  mußte;  nur  tritt  diese  Nichtübereinstimmung
  und  damit  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise  erst  später
zutage.  In  dem  zweiten  Falle  dagegen  fehlt  es  zwar  zunächst  nicht  an  der
Übereinstimmung  zwischen  dem  von  der  Behörde  bei  der  Erteilung  der
Konzession  als  vorhanden  vorausgesetzten  und  dem  damaligen  tatsächlichen
Zustande;  es  sind  aber  nachträglich  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen
  des  Inhabers  Veränderungen  eingetreten,  infolge  deren  nunmehr
  allerdings  diejenigen  Eigenschaften  nicht  mehr  anzutreffen  sind,  die
bei  Erteilung  der  Konzession  vorausgesetzt  werden  mußten  und  vorausgesetzt
  worden  sind  (Erk.  v.  24.  IV.  78  O#G.  4  314).

Gemäß  §  46  GewO.  darf  nach  dem  Tode  des  konzessionierten
Inhabers  die  Witwe  kraft  Gesetzes,  ohne  neue  Konzessionierung,  das
Gewerbe  durch  eine  qualifizierte  Person  (Stellvertreter,  §  45)  fortsetzen.
  Die  Witwe  kann  dies  selbst  sein  (Erk.  v.  2.  XII.  86  OBG.  14
315).  Sie  gilt  dann  als  Inhaberin,  und  ihr  kann  die  überkommene
Konzession  entzogen  werden,  wenn  sie  die  vom  Gesetze  vorausgesetzten
Eigenschaften  während  des  Betriebes  vermissen  läßt.  Sind  Kinder  vorhanden,
  für  deren  Rechnung  zugleich  der  Gewerbebetrieb  fortgesetzt  wird,
so  können  die  Kinder  der  Konzession  durch  Verfehlungen  der  Witwe  nicht
verlustig  gehen.  Verfehlungen  der  Witwe  vor  Ubernahme  des  Geschäfts
sind  keine  Grundlagen  für  die  Entziehung  der  Konzession,  dagegen  kann
ihr  die  Polizei  den  Betrieb  als  Stellvertreterin  untersagen.  Heiratet
die  Witwe,  so  bedarf  sie  einer  neuen  Konzession.  Ist  der  Betrieb  für  Rechnung