5.  Titel:  Tanzlustbarkeiten.  337

der  Witwe  und  der  minderjährigen  Kinder  gemeinsam  fortgesetzt  worden,
scheidet  aber  später  ein  Teil  aus  dem  Betriebe  aus  (Erbauseinandersetzung,
  Verzicht  usw.)  und  geht  dadurch  der  Betrieb  auf  den  anderen
Teil  allein  über,  so  ist  ein  nochmaliger  Eintritt  des  ausgeschiedenen
Teils  nicht  ohne  weiteres  zulässig.  Er  muß  dann  eine  neue  Konzession
nachsuchen  (Erk.  v.  11.  I.  99  OBG.  34  311).

Der  Sinn  des  §  46  in  der,  daß  sowohl  die  Witwe  und  die  minderjährigen
  Erben  als  auch  ein  Teil  allein  den  Betrieb  fortsetzen  darf.

Die  Entziehung  der  Konzession  darf  wegen  späteren  Mangels  der
bei  der  Genehmigung  vorausgesetzten  Eigenschaften  des  Betriebslokals
  nicht  erfolgen.  Die  in  den  O##.  2  328,  4  318,  8  275
nach  dieser  Richtung  aufgestellten  Rechtsgrundsätze  sind  später  (OBG.  31
291)  nicht  aufrecht  erhalten  worden.  Ubt  der  Inhaber  das  Gewerbe  in
einem  anderen  als  dem  konzessionierten.  Lokale  aus  oder  hat  er  das
konzessionierte  Lokal  wesentlich  verändert  oder  hat  das  Lokal  sonst  die
vorausgesetzten  Eigenschaften  verloren,  so  kann  dagegen  die  Polizei  mit
polizeilicher  Verfügung  vorbeugend  einschreiten  und  den  Betrieb  verhindern
  (Gew  O.  88  15,  147),  weil  ein  konzessionsloser  Betrieb  ausgübt
wird,  aber  nicht  den  Antrag  auf  Entziehung  der  Konzession  für  das  konzessionierte
  Lokal  stellen.

Wenn  im  Laufe  eines  Konzessionsentziehungsverfahrens  der  Beklagte
  stirbt,  so  ist  der  Prozeß  zu  Ende,  die  Akten  find  wegzulegen.
Jeder  Teil  trägt  seine  Kosten;  es  liegt  gewissermaßen  casus,  vis  major
vor.  Es  ist  unzulässig,  gegen  die  Erben  den  Streit  fortzusetzen  und  mit
diesen  zu  erörtern,  ob  der  Erblasser  mit  Recht  Anlaß  zur  Klage  gegeben
  habe.

Verzichtet  dagegen  der  Inhaber  im  Laufe  des  Verwaltungsstreitverfahren
  gegenüber  der  Polizei  auf  die  Konzession,  so  geht  das  Verfahrens
  wegen  der  Kosten  weiter  (OVG.  8.  III.  94  —  III  304).  Die
bloße  Einstellung  des  Betriebes  allein  ohne  ausdrücklichen  Verzicht  ist
kein  solcher;  ob  letzterer  infolge  der  Einstellung  etwa  anzunehmen  ist,  ist
wesentlich  Tatfrage  (OBG.  2.  II.  93  —  III  117).

Hat  jemand  zwei  Konzessionen,  so  sind  ihm  beide  zu  entziehen;
das  teilweise  Belassen  einer  der  erteilten  Konzessionen  ist  unzulässig
(O#.  19.  I.  91  —  III  62,  u.  O#.  40  316).

Fünfter  Titel.
Tanzlustbarkeiten.
G  33.)

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich  nach  den  lan  desrechtlichen
  Bestimmungen  (§  336  GewO.).  In  Preußen  sind  allgemeine
gesetzliche  Vorschriften  nicht  erlassen.  Da  aber  öffentliche  Tanzlustbarkeiten
  der  öffentlichen  Sittlichkeit,  der  öffentlichen  Ordnung  usw.  zuwider